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Im Gegensatz zu psycho-aktiv wirkenden Arzneimitteln (VGH München DAR 2018, 180) rechtfertigt bereits der bloße Besitz harter Drogen Eignungszweifel, die gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV die Forderung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtfertigen (BayVGH zfs 2019, 596).

Können die im Wohnzimmer einer gemeinsamen Wohnung gefundenen Drogen keinem der Bewohner zugeordnet werden, soll sogar von allen die Beibringung eines solchen Gutachtens verlangt werden können (VG Saarlouis NJW 2012, 405).

 

Achtung: Kündigung eines Berufskraftfahrers

Bereits der Besitz harter Drogen rechtfertigt die Kündigung eines Berufskraftfahrers, ohne dass eine Teilnahme in fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr nachgewiesen werden müsste (BAG DAR 2017, 283).

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