Rz. 39

Der Verdacht kann sich u.a. auf die Angaben des Betroffenen selbst stützen, wobei zu beachten ist, dass im Gegensatz zum Strafrecht (BGH zfs 1992, 176) im Verwaltungsrecht für die ohne Belehrung gemachten Angaben des Betroffenen kein Verwertungsverbot besteht (Nds. OVG zfs 2001, 44).

Vor allem anwaltliche Vertreter müssen beachten, dass man nach herrschender Meinung (OVG Koblenz DAR 2011, 279; OVG Münster DAR 2012, 275; NZV 2018, 293; VGH München DAR 2018, 160) bereits bei Werten von 10 ng/ml im Serum solange von gelegentlichem Konsum ausgehen kann, wie der Betroffene nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er zum ersten Mal konsumiert hat.

Verschiedentlich wird auch aus dem im Blut nachgewiesenen THC-COH Wert auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum geschlossen (OVG des Saarlandes, zfs 2003, 44; OVG Rheinland-Pfalz zfs 2010, 298; VGH München NZV 2017, 246), obwohl dies wissenschaftlich äußerst umstritten ist. Unzweifelhaft zulässig ist es jedoch aus den vorgefundenen THC-Werten Schlüsse zu ziehen (BVerwG zfs 2015, 173).

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