Rz. 35

Unter harten Drogen sind alle Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mit Ausnahme von Cannabis zu verstehen, also Ecstasy wie auch sonstige Amphetamine (OVG Hamburg zfs 2008, 239; OVG des Saarlandes zfs 2018, 354; zfs 2019, 118), LSD (Nds. OVG DAR 2002, 471), Kokain (VGH Bad. Württ. zfs 2004, 93) und nach Auffassung des VG des Saarlandes (zfs 2010, 177) auch eine lege artis durchgeführte Methadon-Substitution.

Ob auch bei Khat ohne Weiteres Ungeeignetheit anzunehmen ist (so VGH Kassel zfs 2012, 478) oder hier eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (so OVG NRW, Verkmitt. 2009 Nr. 9) ist ungeklärt.

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