Rz. 22

Der behandelnde Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Die Verwaltungsbehörde kann nicht verlangen, dass der Betroffene den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet (OVG Weimar DAR 1995, 80).

Unsicherheit besteht aber bezüglich der Frage, ob der Arzt in bestimmten Fällen seine Schweigepflicht brechen darf oder gar muss.

Grundsätzlich ist der Arzt nicht verpflichtet, seine Schweigepflicht zu brechen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, denn mit deren Schutzanspruch konkurriert das ebenso hoch anzusiedelnde Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, ohne dass eine geordnete Gesundheitspflege nicht möglich wäre. Nur in extremen Ausnahmefällen, so, wenn ein Schaden für Dritte praktisch mit den Händen zu greifen ist (OLG Frankfurt, Entscheidung v. 7.9.1999 – 8 U 67/99), kann der Arzt zum Handeln verpflichtet sein.

 

Rz. 23

Eine andere Frage ist, ob der Arzt zur Gefahrenabwehr Informationen an Dritte, wie die Verwaltungsbehörde oder Angehörige, weitergeben darf. Dies ist erst zulässig, wenn der Arzt alles ihm Zumutbare getan hat, um seinen Patienten zur Vernunft zu bringen. Gelingt ihm dies nicht, darf er zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit seine Schweigepflicht brechen. Außerdem muss es sich um Tatsachen handeln, die für die Verkehrssicherheit von erheblichem Gewicht sind.[6]

Jedenfalls stellen allgemeine Mitteilungen eines Hausarztes, der Betroffene leide unter verschiedenen Erkrankungen keine zu Eignungszweifel berechtigende Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 FeV dar (VGH München DAR 2018, 708).

[6] Zu den Einzelheiten Schlund, DAR 1995, 50; Riemenschneider/Paetzold, NJW 1997, 2420; BVerwG NJW 1988, 1863; Gehrmann, NZV 2005, 1 ff.; AK V des VGT 2005.

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