Rz. 12

Hier gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung. Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, so dass ein Fahrverbot erst in Betracht kommt, wenn der angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe alleine nicht erreicht werden kann (OLG Hamm zfs 2017, 289).

Das Gericht muss deshalb auch sämtliche Auswirkungen der Tat, der Geldstrafe oder auch eines Fahrverbotes auf den Täter berücksichtigen, so z.B. auch die Tatsache, dass einen Berufskraftfahrer oder einen Handelsvertreter ein Fahrverbot besonders hart träfe. Anders als beim Fahrverbot des § 25 StVG verbietet sich hier die Verhängung eines Fahrverbotes nicht erst, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wäre. Neben der Klärung der Frage, ob nicht bereits eine Erhöhung der Geldstrafe ausreicht, hat das Gericht in geeigneten Fällen deshalb auch immer zu prüfen, ob es nicht mit einem eingeschränkten Fahrverbot sein Bewenden haben kann (OLG Köln DAR 1996, 154; LG Cottbus DAR 2007, 716; OLG Bamberg DAR 2018, 91).

 

Rz. 13

 

Achtung: Fehlende Reue

Da auf das Fahrverbot als Nebenstrafe die allgemeinen Strafzumessungsregeln anzuwenden sind, darf es einem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen keine Schuldeinsicht und Reue zeigt; auch sonstiges legitimes Prozessverhalten darf ihm nicht angelastet werden (OLG Köln DAR 1999, 87).

 

Rz. 14

Nur in Ausnahmefällen können die Grundsätze eines fairen Verfahrens einen Hinweis erfordern (BayObLG VRS 55, 416).

Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn im Strafbefehl lediglich ein Fahrverbot verhängt war und das Gericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB verhängen will. Dann bedarf es eines förmlichen, in das Protokoll aufzunehmenden (BGH StV 94, 232) Hinweises (BayObLG zfs 2004, 334).

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