A. Vollstreckbare Entscheidungen

I. Einleitung

 

Rz. 1

Maßgebliche Vorschrift zur zwangsweisen Durchsetzung von Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit war bis zum 31.8.2009 § 33 FGG.[1] Diese Regelung war allerdings mit zahlreichen Lücken behaftet, so dass der Gesetzgeber mit dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG die Vollstreckungsvorschriften grundlegend neu geordnet hat. Nunmehr wird umfassend geregelt, aus welchen Titeln eine Vollstreckung stattfinden kann (§ 86 FamFG), sowie – für Umgangs- und Herausgabeverfahren – durch welches Gericht die Vollstreckung betrieben wird (§ 88 Abs. 1 FamFG). Zudem ergibt sich jetzt einheitlich aus dem Gesetzestext, wann die Vollstreckung von Amts wegen und wann auf Antrag erfolgt (§ 87 Abs. 1 FamFG) und welches Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren statthaft ist (§ 87 Abs. 4 FamFG). Durch die Umstellung weg von Zwangsmitteln und hin zu Ordnungsmitteln samt der Bezugnahme auf die Regeln der ZPO werden die Vollstreckungsmaßnahmen, derer sich das Gericht bedienen kann, verschärft. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war es auch, die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln großzügiger zu regeln, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen.[2] Zudem hat der Gesetzgeber die Hinweispflicht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel (§ 89 Abs. 2 FamFG) nunmehr in das Ausgangsverfahren verlagert, um so zu einer Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens zu gelangen.[3] Durch das demnächst in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit[4] wurde § 88 FamFG ein neuer Absatz 3 angefügt, in dem – klarstellend[5] – ausdrücklich geregelt wurde, dass Verfahren auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind; die §§ 155b und 155c FamFG (Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde; siehe dazu eingehend § 9 Rdn 84) gelten entsprechend.

 

Rz. 2

Selbstredend hat die Vollstreckung aus Umgangs- und Herausgabetiteln nicht gemäß § 35 FamFG, sondern nach Maßgabe von §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen; denn § 35 FamFG erfasst allgemeiner Auffassung zufolge nur verfahrensleitende gerichtliche Anordnungen.[6]

 

Rz. 3

Auch wenn der Titel aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 stammt, sind wegen Art. 111 FGG-RG die §§ 86 ff. FamFG anwendbar, so dass alte Titel nach neuem Recht zu vollstrecken sind, wenn das Vollstreckungsverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet wurde.[7] Denn beim Vollstreckungsverfahren handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren,[8] dessen Zuständigkeit auch selbstständig anknüpft.[9] Dies hat zur Folge, dass es in diesen Fällen stets an der in § 89 Abs. 2 FamFG vorausgesetzten Ankündigung der Folgen der Zuwiderhandlung fehlen wird. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass die Vollstreckung nach neuem Recht eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraussetzt. Ein auf der Grundlage des früheren Rechts angedrohtes Zwangsgeld ist nicht ausreichend.[10] Für die Gegenmeinung[11] mag zwar sprechen, dass nur so eine zügige und effiziente Durchsetzung von Umgangsentscheidungen gesichert werden kann. Indessen ist die Zwangsgeldandrohung nicht mit der Ankündigung eines Ordnungsgeldes vergleichbar, weil beide unterschiedliche Zielrichtungen haben,[12] zumal in Ansehung der Formenstrenge im Vollstreckungsverfahren. Die Ankündigung kann allerdings für künftige Verstöße jederzeit – auch im (Rechts-)Beschwerdeverfahren – nachgeholt werden.[13] Dies gilt auch, wenn rechtsirrig – nach neuem Recht – dem Umgangstitel eine auf § 35 FamFG gegründete Zwangsgeldandrohung beigegeben worden ist.[14] Auch das Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG ist Kindschaftssache (siehe aber Rdn 63).[15]

[1] Kraeft, FPR 2002, 611 und FuR 2000, 357.
[2] BGH, Beschl. v. 3.8.2016 – XII ZB 86/15, juris; BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729; BGH, FamRZ 2015, 2147; BT-Drucks 16/6308, S. 218.
[3] BGH, Beschl. v. 3.8.2016 – XII ZB 86/15 –, juris; BGH FamRZ 2011, 1729; BT-Drucks 16/6308, S. 218.
[4] Siehe dazu den Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 18/9092 und das Plenarprot. 18/183, S. 18130 der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 7.7.2016.
[5] Dies entsprach bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung, siehe BGH FamRZ 2015, 2147.
[6] OLG Saarbrücken ZKJ 2013, 507; Beschl. v. 2.5.2016 – 6 WF 39/16 (n.v.); OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1369; OLG Jena, Beschl. v. 17.7.2015 – 1 WF 154/15, juris.
[8] BGH FamRZ 2011, 1729; BGH FamRZ 2012, 533.
[9] BGH FamRZ 1990, 35; MDR 1986, 1011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge