Rz. 63

Im Vollstreckungsverfahren ist der Verpflichtete vor Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören, § 92 Abs. 1 FamFG. Weitergehende Anhörungspflichten regelt das Gesetz – obwohl es sich auch beim Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG um eine Kindschaftssache handelt[185] – nicht ausdrücklich; insbesondere geben weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch die Systematik des Gesetzes etwas dafür her, dass das Familiengericht zur persönlichen Anhörung der Eltern oder des Kindes verpflichtet ist.[186] Denn § 92 Abs. 1 FamFG regelt als lex specialis die Anhörungspflichten im Vollstreckungsverfahren.[187] Zudem war das Kindeswohl bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens.[188] Eine Anhörung des Kindes kann jedoch im Einzelfall zur Sachaufklärung erforderlich sein;[189] etwa im Rahmen der Prüfung des Verschuldens des Verpflichteten, wenn dessen Sachvortrag zum fehlenden Verschulden ausreichend substantiiert ist, aber vom Berechtigten bestritten worden ist.[190] Regelmäßig wird beiden Eltern und dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. Wen das Familiengericht im Vollstreckungsverfahren sonst anhört, richtet sich nach dem auch im Vollstreckungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG)[191] und im Rahmen dessen die Form einer etwaigen Beweisaufnahme nach §§ 29, 30 FamFG.[192]

[185] BGH FamRZ 2015, 2147 m.w.N.
[186] OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1669; 2015, 2000; Hennemann, NZFam 2014, 871.
[187] Zutreffend Gottschalk, ZKJ 2015, 284.
[188] BGH FamRZ 2012, 533; 2014, 732.
[189] OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2000.
[190] Vgl. – allerdings zum alten Recht und daher zum neuen Recht zu streng – OLG Hamm FamRZ 2004, 1797.
[191] Vgl. VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2011 – 15/11, juris; ebenso Zöller/Feskorn, § 92 FamFG Rn 2 m.w.N. auch zur Gegenmeinung.
[192] In diesem Sinne bezüglich des Jugendamts auch OLG Köln, Beschl. v. 18.7.2011 – 4 WF 140/11, juris.

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