Rz. 35

Bei der Höhe des anzuordnenden Ordnungsgeldes hat der Gesetzgeber die bislang geltende ­Regelung des § 33 Abs. 3 FGG übernommen; das Ordnungsgeld darf einen Betrag von 25.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht übersteigen, wobei die Höhe im Ermessen des Gerichts steht.[111] Maßgebend für die Ermessensentscheidung sind die Einzelfallumstände, insbesondere Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Berechtigten, zeitlicher Umfang des Verstoßes, Grad des Verschuldens des Verpflichteten, spezialpräventive Aspekte (was ist erforderlich, damit der Verpflichtete sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten.[112] Das Ordnungsgeld darf, insbesondere wegen der mit ihm auch bezweckten Beugewirkung, nicht zu niedrig sein;[113] zugleich muss es verhältnismäßig bleiben. Lebt der Verpflichtete etwa von Sozialleistungen, so sollte das einzelne Ordnungsgeld den ihm zustehenden monatlichen Regelsatz (ohne Mietkosten) in der Regel nicht übersteigen.[114] Selbstredend rechtfertigte eine weitgehende Mittellosigkeit des Verpflichteten nicht, von der Ordnungsgeldverhängung abzusehen.[115]

[111] BGH NJW 2004, 506; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 410.
[112] OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 589; 2013, 48; OLG Köln FamRZ 2015, 163; OLG Jena, Beschl. v. 24.3.2015 – 1 WF 60/15, juris.
[113] EuGHMR FamRZ 2015, 469;
[114] KG, Beschl. v. 17.6.2015 – 18 WF 136/14, juris.
[115] OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104.

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