Rz. 5

In der Regel braucht ein Gericht nur 15 Minuten auf den Angeklagten (Betroffenen) zu warten und kann ihn danach als unentschuldigt ferngeblieben behandeln.

Allerdings braucht auch ein Angeklagter (Betroffener) bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nur ein solches "Zeitpolster" einzukalkulieren, wie es zur Bewältigung üblicher Verkehrsstaus notwendig ist (OLG Hamm zfs 1998, 115; NZV 2003, 49; LG Neubrandenburg zfs 2003, 318); eine Panne braucht er aber dabei nicht miteinzuplanen (LG Berlin NZV 2010, 585).

 

Rz. 6

 

Achtung: Über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit

Die Grundsätze des fairen Verfahrens können gebieten, im Einzelfall auch bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten (Betroffenen) über die regelmäßig einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten hinaus zuzuwarten, so z.B. wenn dieser noch vor Terminsbeginn dem Gericht fernmündlich mitteilt, dass er irrtümlich zu einer falschen Gerichtsstelle gefahren ist (OLG München zfs 2007, 588; OLG Frankfurt zfs 2008, 113) oder sonstige Verhinderungsgründe mitteilt (KG NZV 2016, 244).

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