a) Grundsätze

 

Rz. 45

Es müssen bei Beschlüssen grundsätzlich drei Zeitpunkte unterschieden werden, nämlich derjenige des Erlasses, derjenige der Wirksamkeit und der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft.

Beschlüsse nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, d.h. sämtliche Endentscheidungen in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen, werden als reine FamFG-Verfahren im Gegensatz zu Ehe- und Familienstreitsachen (vgl. § 142 Abs. 3 FamFG)[69] nicht verkündet.[70] Ihr Erlass erfolgt gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel. Mit seinem Erlass wird der Beschluss existent.[71] Das Gericht ist in den Grenzen der §§ 42 bis 44, 48, 68 Abs. 1 S. 1 FamFG an seine Entscheidung gebunden und darf diese nicht mehr ändern.[72]

Von der Existenz ist die Wirksamkeit des Beschlusses zu unterscheiden. Ob bereits eine Entscheidung vorliegt, nicht lediglich ein Entwurf und ob diese Entscheidung schon jetzt Rechtswirkungen auslöst, sind verschiedene Fragen, die es zu unterscheiden gilt. Nach § 40 Abs. 1 FamFG werden Beschlüsse grundsätzlich mit ihrer Bekanntgabe im Sinne der §§ 41 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 FamFG wirksam. Wirksamkeit bedeutet, dass die im Beschluss angeordneten Rechtsfolgen in Kraft treten. Mit Eintritt der Wirksamkeit entfaltet der Beschluss auch im Außenverhältnis seine intendierten materiell-rechtlichen Wirkungen.[73]

Formelle Rechtskraft des Beschlusses tritt nach § 45 S. 1 FamFG mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der Frist für die weiteren möglichen Rechtsbehelfe ein, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Nach zutreffender Ansicht werden Beschlüsse im Sinne von § 38 abs. 1 S. 1 FamFG, also Beschlüsse, die Endentscheidungen darstellen, nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig.[74]

[70] Brehm, § 14 Rn 1; MüKo-FamFG/Ulrici, § 38 Rn 29.
[73] MüKo-FamFG/Ulrici, § 41 Rn 18.
[74] Ausführlich MüKo-FamFG/Ulrici, § 48 Rn 31 ff., 37 ff.

b) Spezielle Regelungen in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen

aa) Erlass

 

Rz. 46

Hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen ergeben sich in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen keine Besonderheiten. Der Erlass richtet sich nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG.

bb) Wirksamkeit

 

Rz. 47

Die Wirksamkeit des Beschlusses im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG tritt in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem. § 209 S. 1 FamFG und in Gewaltschutzsachen gem. § 216 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich erst mit Rechtskraft ein. Gemeint ist jeweils die formelle Rechtskraft im Sinne von § 45 FamFG. §§ 209 Abs. 2 S. 1, 216 Abs. 1 S. 1 FamFG gehen als speziellere Vorschriften der allgemeineren des § 40 Abs. 1 FamFG vor und schieben den Zeitpunkt der Wirksamkeit von demjenigen der Bekanntgabe (§§ 40 Abs. 1, 41, 15 FamFG) auf denjenigen der formellen Rechtskraft hinaus.

 

Rz. 48

Allerdings soll das Gericht gem. § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG in Ehewohnungssachen während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB sowie gem. § 216 Abs. 1 S. 2 FamFG in sämtlichen Gewaltschutzsachen die sofortige Wirksamkeit anordnen. Auf diese Weise wird in den genannten Verfahren die Lage, wie sie nach § 40 Abs. 1 FamFG besteht, wiederhergestellt. Die zunächst für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach § 209 Abs. 2 S. 1 FamFG sowie für Gewaltschutzsachen nach § 216 Abs. 1 S. 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft hinausgeschobene Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung wird durch §§ 209 Abs. 2 S. 2, 216 Abs. 1 S. 2 FamFG für Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1361b BGB sowie §§ 1, 2 GewSchG auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) an den jeweiligen Antragsgegner vorverlagert.[75] Die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG) eines Beschlusses, der einen Ehegatten zur Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens an den anderen verpflichtet, sowie eines jeden Beschlusses in Gewaltschutzsachen, erst mit Rechtskraft, verhinderte einen effektiven Rechtsschutz, da der Zeitpunkt der Wirksamkeit und demzufolge der Vollstreckbarkeit durch Einlegung der Beschwerde (§§ 58 ff. BGB) erheblich hinausgezögert werden könnte.[76]

 

Rz. 49

Die Regelung ist freilich nur auf den ersten Blick inkonsistent. Sowohl in Verfahren nach §§ 1361a, 1361b BGB (insbesondere den Verfahren auf Überlassung von Haushaltsgegenständen und auf Überlassung der Ehewohnung sowie in sämtlichen Verfahren nach §§ 1, 2 GewSchG) ergehen die Beschlüsse in aller Regel im einstweiligen Anordnungsverfahren. In einstweiligen Anordnungsverfahren werden nun aber die Beschlüsse ohne besondere Anordnung sofort wirksam.[77] Das folgt aus der Regelung des § 53 Abs. 2 FamFG, der diese Vorstellung zugrunde legt und die ansonsten nicht verständlich wäre. Dies hat zur Folge, dass die sofortige Wirksamkeit gerade nicht gesondert angeordnet werden muss.[78]

Die Regelungen der §§ 209 Abs. 2 S. 2, 216 Abs. 1 S. 2 FamFG betreffen also Hauptsacheverfahren nach § 1361b BGB sowie nach §§ 1, 2 GewSchG. D...

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