Rz. 61

Sowohl nach §§ 209 Abs. 1, 215 FamFG als auch gem. §§ 1361b Abs. 3 S. 1 BGB, 2 Abs. 4 GewSchG kann bei der gemieteten Wohnung ein Kündigungsverbot wie auch das Verbot, den Mietvertrag auf andere Weise zu beenden, insbesondere durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter, angeordnet werden. Freilich bewirkt die Anordnung lediglich ein relatives Verfügungsverbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB. Kündigt der Alleinmieter trotz des Verbots den Mietvertrag, so ist die Kündigung nur im Verhältnis zu dem überlassungsberechtigten Beteiligten unwirksam, nicht jedoch im Verhältnis zum Vermieter, diesem gegenüber ist sie wirksam.

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