Rz. 264

Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der Grenze in der Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI regelt die Grenze für die Pflegeversicherung aber eigenständig). Die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich ebenfalls nach den Regelungen des SGB V (§ 57 SGB XI). Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich in Ost und West an derselben Höhe aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge