Rz. 175

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung[158] wurde be­sonders langjährig Versicherten ein vorzeitiger Renteneinstieg ohne (nennenswerte) Rentenkürzung ermöglicht.

 

Rz. 176

Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1953 – 1963 wird aus der "Rente ab 63" wird schrittweise die Rente ab 65 (§ 236b Abs. 2 SGB VI).

 

Rz. 177

 

Tabelle 6.33: Absenkung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1952 63  
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64  
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
ab 1964 65  
[158] Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014 BGBl I S. 787 m.W.v. 1.7.2014. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 18/909 v. 25.3.2014 und BT-Drucks 18/1489 v. 21.5.2014.

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