Rz. 246

Die Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung war bis zum 31.12.2002 in Abhängigkeit von der Rentenversicherungsgrenze (Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) definiert und betrug 75 % dieses Betrages (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 3 SGB V, § 157 SGB VI).

 

Rz. 247

Seit dem 1.1.2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze eigenständig bestimmt (§§ 223, 6 Abs. 6, 7 SGB V).

 

Rz. 248

Grundsätzlich gelten seit der Herstellung der Einheit Deutschlands für alte und neue Bundesländer bis dato zwei verschieden hohe Sozialversicherungswerte und -grenzen. Bis zum 31.12.2000 war die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für alte und neue Bundesländer getrennt (in Abhängigkeit von der jeweiligen RV-Grenze) zu ermitteln (§ 309 SGB V); seit 1.1.2001 ist die Grenze für das gesamte Bundesgebiet einheitlich (§ 309 SGB V in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung). Die Versicherungspflicht und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich damit in Ost und West an derselben Höhe aus.

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