Rz. 249

Das Beitragsrecht ist grundsätzlich an die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt, auf die häufig auch verwiesen wird.

aa) Beitragssatz

 

Rz. 250

Beiträge wurden erstmals ab dem 1.1.1995 erhoben. Der Beitragssatz beträgt ab dem 1.1.1995 1 % und wurde ab dem 1.7.1996 mehrfach angehoben (§ 55 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 251

Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen nur den halben Beitragssatz (§ 55 SGB XI),[224] erhalten allerdings auch nur die Hälfte des Leistungsanspruches (§ 28 Abs. 2 SGB XI).

[224] BVerfG v. 25.9.2001 – 2 BvR 2442/94 – NJW 2002, 1867 (nur Ls.) = NVwZ 2002, 463 = VersR 2002, 1094 (Pflegeversicherungspflicht für Beamte ist verfassungskonform).

bb) Beitragszuschlag für Kinderlose

 

Rz. 252

Das BVerfG[225] hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern beitragsmäßig besser stellt. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.

 

Rz. 253

Ein um 0,25 % erhöhter Beitragssatz gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit 1.1.2005 für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 1.1.1940 geboren sind. Einschränkungen der zusätzlichen Beitragslast ergeben sich nach § 55 Abs. 3, 3a SGB XI.

 

Rz. 254

Vor dem 1.1.1940 geborene Personen, ferner Wehr- und Zivildienstleistende sowie ALG II-Bezieher haben keinen Beitragszuschlag zu tragen (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI).

[225] BVerfG v. 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94 – VersR 2001, 916 zum Familienlastenausgleich in der sozialen Pflegeversicherung (Verfassungsverstoß durch Nichtberücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung).

cc) Beitragslast

 

Rz. 255

Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber finanziert, für mitversicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben (§§ 1 Abs. 6, 56 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 256

Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 257

Nach § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI tragen Beschäftigte (§ 58 Abs. 1 SGB XI) die Beiträge i.H.v. 1 % allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland (konkret nur Sachsen[226]) liegt, das abweichend von § 58 Abs. 2 SGB XI die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der Feiertage nicht verminderte.

 

Rz. 258

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 6 SGB XI), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 61 SGB XI).

 

Rz. 259

Beamte und ähnliche Personen (§ 28 Abs. 2 SGB XI) tragen den Beitrag i.H.v. 0,5 % allein.

 

Rz. 260

Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur Privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe desjenigen Beitrags, den er bei Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.

 

Rz. 261

Rentenbezieher teilten sich die Beitragspflicht mit dem RVT, § 59 SGB XI bis zum 31.3.2004.[227] Seit 1.4.2004 müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung allein zahlen (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 262

Für Schüler und Studenten, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung zu unterhalten, und die nicht beitragsfrei bei ihren Eltern oder einem Elternteil mitversichert sind und außerdem BAföG erhalten, gibt es vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.

 

Rz. 263

Den Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3, 4 SGB XI) trägt der Versicherte allein (§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

[226] Die derzeit nur Sachsen betreffende Ausnahme ist verfassungsgemäß: BVerfG (3. Kammer des 1. Senats) v. 11.6.2003 – 1 BvR 190/00 u.a. – NJW 2003, 3191 (nur Ls.) = LKV 2003, 421.
[227] Siehe BSG v. 3.9.1998 – B 12 P 4/97 R – NZS 1999, 248 (nur Ls.) = VersR 1999, 735 (Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und vom Versicherten allein zu tragen sind).

dd) Beitragsbemessung

 

Rz. 264

Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der Grenze in der Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI regelt die Grenze für die Pflegeversicherung aber eigenständig). Die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich ebenfalls nach den Regelungen des SGB V (§ 57 SGB XI). Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich in Ost und West an derselben Höhe aus.

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