Rz. 249
Das Beitragsrecht ist grundsätzlich an die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt, auf die häufig auch verwiesen wird.
aa) Beitragssatz
Rz. 250
Beiträge wurden erstmals ab dem 1.1.1995 erhoben. Der Beitragssatz beträgt ab dem 1.1.1995 1 % und wurde ab dem 1.7.1996 mehrfach angehoben (§ 55 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 251
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen nur den halben Beitragssatz (§ 55 SGB XI),[224] erhalten allerdings auch nur die Hälfte des Leistungsanspruches (§ 28 Abs. 2 SGB XI).
bb) Beitragszuschlag für Kinderlose
Rz. 252
Das BVerfG[225] hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern beitragsmäßig besser stellt. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.
Rz. 253
Ein um 0,25 % erhöhter Beitragssatz gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit 1.1.2005 für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 1.1.1940 geboren sind. Einschränkungen der zusätzlichen Beitragslast ergeben sich nach § 55 Abs. 3, 3a SGB XI.
Rz. 254
Vor dem 1.1.1940 geborene Personen, ferner Wehr- und Zivildienstleistende sowie ALG II-Bezieher haben keinen Beitragszuschlag zu tragen (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI).
cc) Beitragslast
Rz. 255
Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber finanziert, für mitversicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben (§§ 1 Abs. 6, 56 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 256
Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 257
Nach § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI tragen Beschäftigte (§ 58 Abs. 1 SGB XI) die Beiträge i.H.v. 1 % allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland (konkret nur Sachsen[226]) liegt, das abweichend von § 58 Abs. 2 SGB XI die am 31.12.1993 bestehende Anzahl der Feiertage nicht verminderte.
Rz. 258
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 6 SGB XI), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 61 SGB XI).
Rz. 259
Beamte und ähnliche Personen (§ 28 Abs. 2 SGB XI) tragen den Beitrag i.H.v. 0,5 % allein.
Rz. 260
Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur Privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe desjenigen Beitrags, den er bei Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.
Rz. 261
Rentenbezieher teilten sich die Beitragspflicht mit dem RVT, § 59 SGB XI bis zum 31.3.2004.[227] Seit 1.4.2004 müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung allein zahlen (§ 59 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 262
Für Schüler und Studenten, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung zu unterhalten, und die nicht beitragsfrei bei ihren Eltern oder einem Elternteil mitversichert sind und außerdem BAföG erhalten, gibt es vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.
Rz. 263
Den Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3, 4 SGB XI) trägt der Versicherte allein (§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI).
dd) Beitragsbemessung
Rz. 264
Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der Grenze in der Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI regelt die Grenze für die Pflegeversicherung aber eigenständig). Die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich ebenfalls nach den Regelungen des SGB V (§ 57 SGB XI). Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung richten sich in Ost und West an derselben Höhe aus.
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