Rz. 240

Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1.1.2009 ein allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) für alle Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Zuvor bestimmte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz entsprechend ihrer Finanzlage selbst. Seit 1.1.2015 liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens.

 

Rz. 241

Der Katalog des GKV-Spitzenverband von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V[222] vom 17.11.2015 stellt eine alphabetische Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung im Hinblick auf den Einkommensbegriff des § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

 

Rz. 242

Auf etliche Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Verletztengeld) sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen (siehe §§ 226 ff. SGB V).

 

Rz. 243

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen im Regelfall die Beiträge zur Krankenversicherung hälftig (§ 249 Abs. 1 SGB V); zu Ausnahmen siehe u.a. §§ 249 Abs. 2, 249b SGB V. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), haben allerdings bei abhängiger Beschäftigung Anspruch auf einen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 50 % des Beitrages (§ 257 SGB V).

[222] https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/beitragsbemessung/beitragsbemessung.jsp.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge