aa) Rentenreform ("Rente mit 67")

 

Rz. 172

Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[157] nach hinten verschoben. Die Übergangsvorschriften (§§ 235 ff. SGB VI) für Geburtsjahre vor 1964 sind zu beachten.

[157] Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrund­lagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 BGBl I 2007, 554, in Kraft getreten zum 1.1.2008. Siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006.

bb) Regelaltersrente, § 35 SGB VI

 

Rz. 173

Nach § 35 SGB VI besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. 5 Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ist schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, beginnend 2012 (§ 235 SGB VI). Für Versicherte der Jahrgänge 1947–1964 gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Von 2029 an wird die Regelaltersrente dann nur noch mit 67 Jahren gezahlt werden.

 

Rz. 174

 

Tabelle 6.32: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1946 65  
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66  
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67  

cc) Rentenreform 2014 ("Rente mit 63")

 

Rz. 175

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung[158] wurde be­sonders langjährig Versicherten ein vorzeitiger Renteneinstieg ohne (nennenswerte) Rentenkürzung ermöglicht.

 

Rz. 176

Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1953 – 1963 wird aus der "Rente ab 63" wird schrittweise die Rente ab 65 (§ 236b Abs. 2 SGB VI).

 

Rz. 177

 

Tabelle 6.33: Absenkung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1952 63  
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64  
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
ab 1964 65  
[158] Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014 BGBl I S. 787 m.W.v. 1.7.2014. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 18/909 v. 25.3.2014 und BT-Drucks 18/1489 v. 21.5.2014.

dd) Besondere Personengruppen

 

Rz. 178

Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen.

 

Rz. 179

Für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX, zuvor § 1 SchwbG), Berufs- und Erwerbsunfähige gelten ebenfalls auf das 63.[159] Lebensjahr vorgezogene Altersgrenzen (§ 37 SGB VI, wenn insbesondere die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist). Auch hier sind die Sonderregeln der §§ 228 ff., 236a SGB VI zu beachten, wonach vor dem 1.1.1946 geborene Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Anspruch erwerben, bei nach dem 31.12.1940 geborenen Personen die Altersgrenze aber stufenweise nach Maßgabe des § 236a SGB VI angehoben ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist den Schwerbehinderten ermöglicht, §§ 37 S. 2, 236a S. 3 SGB VI.

 

Rz. 180

Für Arbeitslose gelten, wenn die Voraussetzungen nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI vorliegen, vorgezogene Altersgrenzen.

 

Rz. 181

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit führt nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 2 Nr. 5, 237 SGB VI zur vorgezogenen Berechtigung.

 

Rz. 182

Die besonderen Regelungen vor allem für Behinderte und Arbeitslose sind allerdings im stetigen Fluss; die vielfachen Überleitungsvorschriften sind zu beachten.

[159] In der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 37 SGB VI: 60. Lebensjahr.

ee) Besondere berufliche Altersgrenzen

 

Rz. 183

Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.

 

Rz. 184

Für Leitende Angestellten ist oftmals eine Befristung der Arbeitsverträge deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Regelaltersgrenze vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen.[160]

 

Rz. 185

Die Altersgrenze für Untertage-Beschäftigte beginnt mit dem 60. Lebensjahr (wenn 25 Jahre Wartezeit, § 40 SGB VI). Bergleute unterliegen eigenen Bestimmungen mit gegenüber dem 65. Lebensjahr vorgezogenen Rentenberechtigungen nach §§ 40, 238, 239a SGB VI (siehe zur Knappschaftsausgleichsleistung auch § 239 SGB VI).

 

Rz. 186

Das Pensionierungsrecht für Flugzeugführer/Pilot hat sich geändert.[161] Die Verordnung über Luftfahrtpersonal v. 13.2.1984 BGBl I 1984, 265 enthält keine Altersgrenzen. Die JAR-FCL (Joint Aviation Au­thorities Flight Crew Licensing) folgen – anders als das bis 1998 geltende deutsche Recht – nicht der in den USA entstandenen "Age 60 Rule".

 

Rz. 187

Für Berufstaucher gelten Altersgrenzen im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren.

[160] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 862.
[161] BAG v. 20.2.2002 – 7 AZR 748/00 – BAGE 100, 292 = BB 2002, 1494 (nur Ls.) = DB 2002, 1665 = MDR 2002, 1013 = NZA 2002, 789 (Eine mit Piloten eines gewe...

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