Rz. 167

 

§ 8 KfzPflVV

(1) 1Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.

2Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen.

3Hierbei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde zu legen.

4Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage zu berechnen.

(2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart werden.

(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.

(4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt werden.

 

Rz. 168

Für die Berechnung des Rentenwertes (Unfalltag ab 1.1.1995) am Stichtag ist der durchschnittliche Zinsertrag der jeweils letzten (vor dem Stichtag liegenden) 10 Jahre zu berücksichtigen. Der anzusetzende Zinssatz ist nicht frei verhandelbar, sondern richtet sich zwingend gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 KfzPflVV nach dem arithmetischen Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand.[156]

 

Rz. 169

 

Tabelle 6.31: Arithmetischer Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand (§ 8 KfzPflVV)

10-Jahres-Zinsertrag
Jahr Zinssatz
Jahres-Durchschnitt 10 Jahres-Durchschnitt
1980 8,5 % 7,97 %
1981 10,4 % 8,21 %
1982 8,9 % 8,31 %
1983 7,9 % 8,17 %
1984 7,8 % 7,91 %
1985 6,9 % 7,75 %
1986 5,9 % 7,56 %
1987 5,8 % 7,52 %
1988 6,1 % 7,56 %
1989 7,0 % 7,52 %
1990 8,8 % 7,55 %
1991 8,6 % 7,37 %
1992 8,0 % 7,28 %
1993 6,3 % 7,12 %
1994 6,7 % 7,01 %
1995 6,5 % 6,97 %
1996 5,6 % 6,94 %
1997 5,1 % 6,87 %
1998 4,4 % 6,70 %
1999 4,3 % 6,43 %
2000 5,3 % 6,08 %
2001 4,7 % 5,69 %
2002 4,6 % 5,35 %
2003 3,8 % 5,10 %
2004 3,7 % 4,80 %
2005 3,2 % 4,47 %
2006 3,7 % 4,28 %
2007 4,3 % 4,20 %
2008 4,0 % 4,16 %
2009 3,1 % 4,04 %
2010 2,4 % 3,75 %
2011 2,4 % 3,52 %
2012 1,3 % 3,19 %
2013 1,3 % 2,94 %
2014 1,0 % 2,67 %
2015 0,4 % 2,39 %
2016 0,0 % 2,02 %
2017/X 0,3 % 1,62 %
[156] Quelle: Deutsche Bundesbank, Kapitalmarktstatistik Statistisches Beiheft 2 zum Monatsbericht November 2017 (Tabelle II, 7b; S. 36); https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Publikationen/Statistiken/Statistische_Beihefte/statistische_beihefte.html.

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