a) Verzinsung

 

Rz. 226

 

§ 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind 4 vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 

§ 247 BGB – Basiszinssatz

(1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62[210] Prozent.

2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.

3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

 

§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.

2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) 1Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR.

2Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

3Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) 1Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam.

2Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Abs. 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.

3Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Abs. 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen.

4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

 

Rz. 227

 

§ 352 HGB

(1) 1Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr.

2Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

 

Rz. 228

Der Basiszins (§ 247 BGB) verändert sich prinzipiell zum 1.1. und 1.7. eines Jahres (§ 247 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 229

Der Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte (§ 247 BGB). Im Sonderfall des § 288 Abs. 2 BGB (Entgeltforderung) beläuft sich der Zins auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

Rz. 230

Die Verzugszinsenpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) setzt Verzug mit einer Entgeltforderung (§ 271a BGB) voraus.

[210] Stand 1.7.2017.

b) Zinssätze

 

Rz. 231

Diskontsatz-[211] (Basiszinssatz, siehe auch § 247 BGB und Art. 229 § 7 EGBGB) und Lombardsatz[212]-Zinssatz der Deutschen Bundesbank betrugen seit 1980:

 

Rz. 232

 

Übersicht 6.10: Diskontsatz, Lombardsatz, Basiszinssatz, SRF-Satz

gültig ab[213] Diskontsatz Lombardsatz   gültig ab[214] Basiszinssatz[215] SRF-Satz[216]
29.2.1980 7,00 % 8,50 %   1.1.1999 2,50 % 4,50 %
2.5.1980 7,50 % 9,50 %   4.1.1999 2,50 % 3,25 %
19.9.1980 7,50 % 9,00 %   22.1.1999 2,50 % 4,50 %
27.8.1982 7,00 % 8,00 %   9.4.1999 2,50 % 3,50 %
22.10.1982 6,00 % 7,00 %   1.5.1999 1,95 % 3,50 %
3.12.1982 5,00 % 6,00 %   5.11.1999 1,95 % 4,00 %
18.3.1983 4,00 % 5,00 %   1.1.2000 2,68 % 4,00 %
9.9.1983 4,00 % 5,50 %   4.2.2000 2,68 % 4,25 %
29.6.1984 4,50 % 5,50 %   17.3.2000 2,68 % 4,50 %
1.2.1985 4,50 % 6,00 %   28.4.2000 2,68 % 4,75 %
16.8.1985 4,00 % 5,50 %   1.5.2000 3,42 % 4,75 %
7.3.1986 3,50 % 5,50 %   9.6.2000 3,42 % 5,25 %
23.1.1987 3,00 % 5,00 %   1.9.2000 4,26 % 5,50 %
6.11.1987 3,00 % 4,50 %   6.10.2000 4,26 % 5,75 %
4.12.1987 2,50 % 4,50 %   11.5.2001 4,26 % 5,50 %
1.7.1988 3,00 % 4,50 %   31.8.2001 4,26 % 5,25 %
29.7.1988 3,00 % 5,00 %   1.9.2001 3,62 % 5,25 %
26.8.1988 3,50 % 5,00 %   18.9.2001 3,62 % 4,75 %
16.12.1988 3,50 % 5,50 %   9.9.2001 3,62 % 4,25 %
20.1.1989 4,00 % 6,00 %   1.1.2002 2,57 % 4,25 %
21.4.1989 4,50 % 6,50 %   1.7.2002 2,47 % 4,25 %
30.6.1989 5,00 % 7,00 %   6.12.2002 2,47 % 3,75 %
6.10.1989 6,00 % 8,00 %   1.1.2003 1,97 % 3,75 %
2.11.1990 6,00 % 8,50 %   7.3.2003 1,97 % 3,50 %
1.2.1991 6,50 % 9,00 %   6.6.2003 1,97 % 3,00 %
16.8.1991 7,50 % 9,25 %   1.7.2003 1,22 % 3...

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