Rz. 99

Wählt der Käufer die ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache, ist damit die Nachlieferung einer Gattungsschuld, typischerweise eines Neuwagens aus einer bestimmten Modellserie durch erneute Bestellung des Händlers gemeint. In diesen Fällen steht dem Käufer das Wahlrecht auch tatsächlich zu im Vergleich zum Stückkauf, bei dem nur das konkret individualisierte Fahrzeug, nur eben mangelfrei, geschuldet wird. Dadurch, dass sich die kaufvertragliche Vereinbarung bereits auf dieses eine "Stück" beschränkt, ist eine Nachlieferung unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Nacherfüllung kann sich nur auf das Nachbesserungsrecht beziehen.[174]

Da sich Abschn. VII. Nr. 2a NWVB nach dem Wortlaut nur auf die Nachbesserung bezieht, die Nachlieferung also nicht erfasst ist, kann der Käufer diese folglich nur gegenüber dem Verkäufer geltend machen.[175] Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines defekt erworbenen Kfz kann einen Vermögensschaden darstellen, wenn für den Geschädigten, der sich für den Zeitraum des Nutzungsausfalls keinen Ersatz beschafft hat, die Beeinträchtigung fühlbar ist. Unternimmt der Geschädigte keine Anstrengungen, auch über Monate, weil er nach seinen finanziellen Verhältnissen dazu nicht in der Lage war, so ist die Verletzung der Schadensminderungspflicht ausgeschlossen.[176]

 

Rz. 100

Die Abwicklung der Ersatzlieferung richtet sich nach § 439 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 346348 BGB. Nach § 346 Abs. 1 BGB hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Zug um Zug gegen Aushändigung des nachbestellten Fahrzeugs das mangelhafte Fahrzeug einschließlich Erstattung der Nutzung und Abnutzung herauszugeben.[177]

Das Ersatzfahrzeug muss einwandfrei sein und der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Qualität entsprechen. Es genügt nicht, dass das Ersatzfahrzeug lediglich den gerügten Mangel nicht aufweist.[178] Der EuGH hat in seinem Urt. v. 16.6.2011 zu der Kostentragungspflicht entschieden, dass der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache, die von dem Verbraucher bestimmungsgemäß eingebaut wurde, Kosten für Aus- und Wiedereinbau zu tragen oder diese Maßnahmen selbst vorzunehmen hat. Weiter erklärt der EuGH, dass bei Vertragswidrigkeit der Kaufsache die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands den Vorrang vor den weiteren subsidiären Rechten hat. Eine nationale Regelung (§ 439 Abs. 3 BGB), die dem Käufer das Recht gibt, die Kosten bei absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht zu tragen bzw. die Nacherfüllung zu verweigern, besteht, wenn nur die Nachlieferung als einzig mögliche Art der Nacherfüllung in Frage kommt – im Widerspruch zu den Verbrauchsgüterkaufrichtlinien (RiLi 1999/44 EG). Die Kostenerstattung soll jedoch auf einen Betrag beschränkt bleiben, der – vergleicht man ihn mit dem Wert, den das vertragsgemäße Verbrauchsgut hätte sowie der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – verhältnismäßig ist.[179]

[174] Str., Huber/Faust, Kap. 13 Rn 17 ff.; Huber, NJW 2002, 1004, 1006; Lorenz/Riehm, Rn 505; wohl auch Reinking, DAR 2002, 15, 19; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fall 68, 143, a.A. Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119; Derleder, NJW 2004, 969, 971; LG Ellwangen NJW 2003, 517; OLG Braunschweig DAR 2004, 169, 170 unter Berufung auf BT-Drucks 14/6040, 129.
[175] Siehe bereits oben, "Nacherfüllung" (siehe Rdn 73).
[176] KG, Urt. v. 11.10.2010 – XII U 241/07, n.v.
[177] Palandt/Weidenkaff, § 439 Rn 23, 25; a.A. OLG Nürnberg NJW 2005, 3000 ff.
[178] OLG Düsseldorf OLGR 2005, 132.
[179] EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – verb. Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09, VersR 2011, 1527 ff.

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