Rz. 135

Weitere Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder die Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

 

Rz. 136

Die Länge der Frist hängt im Wesentlichen von der Art des Mangels ab. Eine zu kurze Frist führt nicht zu einem Verlust des Rücktrittsrechts. Statt der zu kurzen Frist läuft eine angemessene Frist, deren Ablauf der Käufer abzuwarten hat.[225] Die verfrühte Rücktrittserklärung ist unwirksam, kann aber nach Ablauf der angemessenen Frist nachgeholt bzw. wiederholt werden.

 

Rz. 137

 

Praxistipp

Zur Nachbesserung eines Mangels müssen zwei Wochen reichen. Bei der Nachlieferung sollte man sich an der ursprünglichen Lieferzeit orientieren.

 

Rz. 138

In einigen Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich. Der Käufer kann direkt zurücktreten, wenn der Verkäufer gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Gleiches gilt, wenn ein absolutes Fixgeschäft zwischen den Parteien vereinbart ist und der Verkäufer den zeitlichen Rahmen nicht einhält, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, z.B. wenn der Käufer anlässlich eines Safariurlaubs einen Jeep kauft und die Lieferung erst nach Verstreichen des Urlaubstermins erfolgt. Rechtfertigen besondere Gründe nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt, entfällt die Fristsetzung ebenfalls, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.[226]

§ 440 BGB ergänzt die Ausnahmetatbestände für den Kaufvertrag für den Fall, dass der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Die Ergänzung ist notwendig, da nach § 323 Abs. 2 BGB die Fristsetzung nur unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen entbehrlich ist, während nach § 440 BGB bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Interesse des Verkäufers keine Rolle spielt.

Das Fehlschlagen der Nacherfüllung setzt voraus, dass der Käufer zuvor die ihm zustehende Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1, 3 BGB geltend gemacht hat. Nach § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

Rz. 139

 

Praxistipp

Bei der Berechnung der Anzahl erfolgloser Nachbesserungsversuche ist zu beachten, dass sich die Versuche auf einen im Wesentlichen gleichen Sachmangel beziehen müssen. Ein erfolgloser Versuch zur Reparatur der Türschlösser und ein erfolgloser Versuch zur Reparatur des Getriebes führen nicht zum Fehlschlagen der Nachbesserung gem. § 440 S. 2 BGB.

 

Rz. 140

Das KG führt zum obigen Thema aus, dass der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB berechtigt sei, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind. Im vorliegenden Fall – im Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2006 – wurden neun unterschiedliche Mängel beanstandet, u.a. Motoraustausch, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafte Elektronik.[227] Obwohl für die Vermutung des § 440 S. 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug aufgrund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist ("Montagsauto"). Diese Rechtsprechung bestätigt der BGH.[228] Er stellt klar, dass die Frage, wann ein "Montagsauto" vorliegt, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Mit der Folge, dass eine weitere Nacherfüllung für den Käufer entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder unzumutbar (§ 440 S. 1 Alt. 3 BGB) ist.

 

Rz. 141

 

Praxistipp

Sicherlich hat eine derartige Vielzahl von groben Mängeln in einem kurzen Zeitraum dem KG eine "Gesamtbetrachtungsweise" erleichtert. Es bleibt jedoch immer zu prüfen, wenn tatsächlich in kurzen Intervallen Mängel auftreten, ob sich nicht auch bei weniger und leichteren Mängeln eine Gesamtschau rechtfertigt. Im Zweifel sollte dem Verkäufer bei geringfügigeren Mängel besser einmal mehr die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gewährt werden, ehe der Rücktritt vom Kaufvertrag mit Verweis auf ein "Montagsauto" vorschnell erklärt wird.

 

Rz. 142

Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung spielt im Bereich des Neuwagenkaufs so gut wie keine Rolle und beschränkt sich auf die Fälle des arglistigen Verschweigens bzw. der wissentlich unrichtigen Auskunft im Hinblick auf kaufentscheidende Umstände.

 

Rz. 143

 

Praxistipp

Da in der Rechtsprechung der Untergerichte zum Teil vertreten wird, eine arglistige Täuschung des Verkäufers lasse eine Nacherfüllung nicht unzumutbar werden, sollte vorsorglich auch dann eine Nachfrist gesetzt werden.

 

Rz. 144

Die Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist in § 440 BGB nicht aufgeführt, da nach § 326 Abs. 5 BGB in den Fällen des § 275 Abs. 13 BGB infolge der Leistungsfreiheit auch kein Nacherfüllungsanspruch gegeben ist und eine Fristset...

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