Rz. 29

Der Begriff der "Kopie der personenbezogenen Daten" könnte sich allein auf eine listenmäßige Zusammenstellung der Daten beschränken oder aber auch weitergehende Informationen bis hin zu einer "Kopie" sämtlicher Inhalte des Dateisystems,[19] die die betroffene Person im weitesten Sinne tangieren, umfassen. Mit anderen Worten: Reicht es aus, lediglich die personenbezogenen Daten, die Verwendung finden herauszufiltern oder muss auch der "Zusammenhang", in dem sie verwendet werden, also bspw. ein komplettes Schreiben, welches personenbezogene und nicht personenbezogene Daten enthält, übermittelt werden?

 

Rz. 30

Der EuGH hat in Bezug auf das Auskunftsrecht in Art. 12 der Datenschutzrichtlinie ausgeführt, dass dieses Recht kein umfassendes Recht auf Einsicht in Dokumente bedingt und insoweit nicht in ein Akteneinsichtsrecht ausgeweitet werden dürfe.[20] Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Rn 49 des Urteils Kommission/Bavarian Lager:[21] Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei nicht "auf eine Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten" gerichtet und habe auch nicht für die Schaffung von Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen zu sorgen oder eine gute Verwaltungspraxis zu fördern. Deswegen sei es im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung ausreichend, wenn der betroffenen Person eine vollständige Übersicht über alle sie betreffenden personenbezogenen Daten in verständlicher Form übermittelt würden. Eine vollständige Kopie der beim Verantwortlichen geführten (Verwaltungs-)Akte könne der Betroffene hingegen grundsätzlich nicht verlangen.[22]

 

Rz. 31

Der EuGH stellt jedoch klar, dass der Begriff des personenbezogenen Datums weit zu verstehen ist und neben den eigentlichen Daten auch rechtliche, wie tatsächliche Analysen und Beurteilungen, soweit sie sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und auf der individuellen Situation und den individuellen Merkmalen dieser Person beruhen, umfasst.[23] Damit kann sich das Recht auf Datenkopie je nach Fallgestaltung faktisch in einem Recht auf Akteneinsicht und -kopie niederschlagen.[24] Dem Verantwortlichen steht es zudem – in den Grenzen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO – frei, dem Betroffen eine Kopie von Dokumenten und/oder Originaldateien zur Verfügung zu stellen, in denen seine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden.

[19] Soweit eine Akte über die betroffene Person besteht, also eine "Kopie" dieser Akte.
[20] EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-141/12 und C-372/12, Rn 46 in Bezug auf die Einsicht in Verwaltungsdokumente, hier einen Schriftsatz nebst rechtlicher Analyse.
[22] In Rn 58 des Urteils heißt es: "Soweit daher das mit diesem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden kann, steht der betroffenen Person weder aus Artikel 12 lit. a der RL 95/46/EG noch aus Artikel 8 Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 8 Absatz 2 der Charta das Recht zu, eine Kopie des Dokuments oder der Originaldatei, in der diese Daten enthalten sind, zu erhalten. Damit die betroffene Person keinen Zugang zu anderen Informationen als den sie betreffenden personenbezogenen Daten erhält, kann sie eine Kopie des Dokuments oder der Originaldatei erhalten, in denen diese anderen Informationen unkenntlich gemacht wurden."
[24] Dies scheint der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf ärztliche Behandlungsakten annehmen zu wollen. In Erwägungsgrund 63 S. 2 DSGVO heißt es insoweit:

"Dies [= das Auskunftsrecht] schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten."

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