Rz. 1

Hinsichtlich der Berechnung von Punkteverstößen gibt es durch die Reform noch einige Unklarheiten. Viele Aspekte sind m.E. bei der Umsetzung der "Fahreignungsreform" vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden und werfen in der Praxis Fragen auf, die es noch zu klären gilt. Das Ziel des Gesetzgebers, bei den Punkteverstößen eine bessere Übersicht zu erzielen, ist leider nicht gelungen. Obgleich größte Sorgfalt auf die Berechnungsbeispiele verwendet wurde, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. eine andere Interpretation der Neuregelungen möglich, die vorliegende eventuell fehlerhaft ist – es wird insoweit keine Haftung übernommen.

 

Rz. 2

Die Überlegung, die jeweiligen Punktestände zu überprüfen, wobei hier das Überführungspotential zugrunde zu legen ist, ist zudem unter einen weiteren Vorbehalt zu stellen: Denn selbst wenn der Mandant einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister (VZR) bzw. später Fahreignungsregister (FaER) vorlegt, ist darauf zu achten, dass jedenfalls von dort keine verbindliche Auskunft erteilt wird. Im Zweifel ist daher, müssen Maßnahmen der Behörden überprüft werden, auf jeden Fall Akteneinsicht zu beantragen. Zukünftig sollten die Mandanten auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie zur eigenen Übersicht Bußgeldbescheide, Urteile und Bescheide der Behörden sorgsam mitsamt den Zustelldaten aufbewahren.

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