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Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, bedarf der Konkretisierung nach Inhalt und Umfang, ausgerichtet am jeweiligen Beurkundungsersuchen.[1] Die Rechtsprechung hat den Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflicht und die daraus entwickelte sog. allgemeine Betreuungspflicht aus dem Blickwinkel der notariellen Amtshaftung nach § 19 BNotO heraus entwickelt.[2] Nach § 17 Abs. 2a BeurkG, soll der Notar das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung seiner Pflichten gewährleistet ist. So ist von einem Notar zu beachten, dass bei einem notariellen Testament, eine Verfügung, wonach der beurkundende Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, wegen § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist.[3] Dies gilt auch nach § 6 Abs. 1 BeurkG, wenn ein Verwandter des Notars, sein Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des LPartG oder Schwager als Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll.[4] Der Notar ist angehalten, dem Beteiligten, der einen Erbschein beurkunden lassen möchte und dessen Erbrecht auf einer testamentarischen Erbfolge beruht, die in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wurde, darauf hinzuweisen, dass es unter Umständen ausreichend ist und kostengünstiger, wenn er lediglich die Testamentsurkunde und die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments z.B. bei einer Bank oder auch dem Grundbuchamt vorlegt, um die Rechtsnachfolge dokumentieren zu können.[5] Insofern muss der Notar auch darüber belehren, dass ein notarielles Testament den Vorteil hat, dass später, sofern keine weiteren privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen vorliegen, ein Erbschein nicht notwendig wird. Umgekehrt ist er auch angehalten darüber zu belehren, dass bei einer Änderung eines notariellen Testaments wiederum die vollen Gebühren anfallen.[6] Wesentlich ist aber, dass der Notar den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklärt. Zwar darf er sich dabei auf die Angaben der Parteien verlassen, ohne diese nachprüfen zu müssen, jedoch muss er stets vor Augen haben, dass die Parteien juristische Laien sind und deshalb nicht unbedingt die rechtlich relevanten Grundlagen des Geschäfts erkennen können.[7]

[1] BGH DNotZ 1993, 459.
[2] BGH DNotZ 1991, 744; Lichtenberger, DNotZ 1988, 531.
[4] Winkler, BeurkG, § 6 Rn 23.
[5] Winkler, BeurkG, § 17 Rn 211.
[6] Schneider/Volper/Fölsch/Heinemann, § 35 GNotKG Rn 11.
[7] BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt (Brfg) 2/16, Litzenburger, ZEV 2018, 29.

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