An das
Amtsgericht _________________________
In dem Rechtsstreit
Frau _________________________ ./. Versicherung AG
Az. – _________________________ –
werde ich beantragen
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
und trage zur
Klageerwiderung
wie folgt vor:
Die von der Klägerin vorgetragenen Vertragsangaben sind unstreitig. Unstreitig zahlte die Beklagte entsprechend den Ausführungen der Klägerin auch Krankenhaustagegeld und eine Invaliditätsleistung von _________________________ EUR.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Riss der Achillessehne der Beklagten adäquat kausal auf den beschriebenen Geschehensablauf zurückzuführen ist. Sollte die Achillessehne zeitlich in diesem Moment gerissen sein, dann bedeutet dies aber noch nicht, dass der Bewegungsablauf als eine erhöhte Kraftanstrengung zu bewerten ist. Die Klägerin muss die Einwirkung auf die verletzte Gewebestruktur im Vollbeweis erbringen. Ein solcher Nachweis fehlt.
Nicht ausreichend ist die Erteilung des Versicherungsschutzes, da es sich dabei nur um ein deklaratorisches Anerkenntnis nach § 187 VVG handelt.
Es wird bestritten, dass eine Beeinträchtigung von 2/20 Beinwert überhaupt vorliegt. Losgelöst von der Frage der Kausalität und des unfallbedingten Schadenanteils ist die Gesamtbeeinträchtigung entsprechend der vorliegenden Befunde nach der gängigen Gutachterliteratur mit 3/20 Fußwert zu bemessen. Es liegen keine Beeinträchtigungen des Beins vor, die über die im Fußwert enthaltenen Beeinträchtigungen hinausgehen.
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Gegenbeweis: Sachverständigengutachten. |
Nach Ziff. 3 AUB 2010 ist die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen bei der Verursachung und bei den Unfallfolgen zu berücksichtigen, wenn sie mehr als 25 % mitgewirkt haben. Im vorliegenden Fall wurde gutachterlich eine Mitwirkung von 50 % festgestellt, vgl. Kopie Gutachten des Dr. _________________________, bereits vorgelegt als Anlage K6.
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Gegenbeweis: Sachverständigengutachten. |
Der Mitwirkungsanteil beträgt mindestens 50 %.
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Beweis: Sachverständigengutachten. |
Bei einem vereinbarten Fußwert von 40 % ergäbe sich ein Gesamtanspruch von 3/20 Fußwert abzüglich 50 % Mitwirkungsanteil, mithin _________________________ EUR. Aufgrund der bereits geleisteten Invaliditätszahlung von _________________________ EUR liegt eine Überzahlung i.H.v. _________________________ EUR vor.
Die Beklagte behält sich die Erhebung einer Widerklage vor.
Damit scheidet ein weitergehender Leistungsanspruch auf eine Invaliditätsleistung aus.
Die Klage ist somit abzuweisen.
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Rechtsanwalt