An das
Landgericht _________________________
In Sachen
_________________________ (Name der Klägerin)
– Klägerin –
gegen
Lebensversicherung AG, _________________________
– Beklagte –
erheben wir namens und in Vollmacht der Klägerin
Klage
wegen Leistung aus einer Lebensversicherung,
Streitwert: _________________________,
und beantragen die Anberaumung eines mündlichen Termins, in dem wir beantragen werden:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 150.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
2. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
3. |
die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; |
4. |
für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen Erlass eines Säumnisurteils gemäß § 331 ZPO und für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO; |
5. |
das Urteil notfalls gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Begründung:
1. Sachverhalt
a) Zusammenfassung
Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, der am 3.6.2023 verstorbene _________________________ war Versicherungsnehmer und versicherte Person eines bei der Beklagten am 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages.
Die Klägerin ist Witwe des Versicherungsnehmers und alleinige begünstigte Bezugsberechtigte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.
Die Klägerin verlangt mit der Klage im Wesentlichen die vertraglich vereinbarte Todesfall-Leistung aus diesem Versicherungsvertrag.
b) Vertragsschluss
Mit Antrag vom 12.12.2007 beantragte der Versicherungsnehmer _________________________ den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer Todesfallsumme von 250.000 EUR bei der Beklagten.
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Beweis: Antrag, Anlage K 1. |
Die Beklagte hat die Annahme dieses Antrags mit der Übersendung des auf den 3.1.2008 datierenden Versicherungsscheins erklärt. Der Versicherungsnehmer hat die Klägerin im Antrag vom 12.12.2007 als Bezugsberechtige im Todesfall bezeichnet. Die Beklagte hat das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein vom 3.1.2008 bestätigt. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1.1.2008.
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Beweis: Kopie des Versicherungsscheins, Anlage K 2. |
Das Original des Versicherungsscheins befindet sich bei der Beklagten. Die in monatlicher Zahlweise vereinbarten Prämien wurden erstmals am 3.1.2008 und dann bis einschließlich August 2023 am jeweils dritten Werktag der folgenden Monate im Lastschriftverfahren abgerufen.
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Beweis im Falle des Bestreitens: Vorlage Kontoauszug. |
c) Versicherungsfall
Am 2.6.2023 verunglückte der Ehemann der Klägerin bei einem Verkehrsunfall
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Beweis: Polizeiliche Ermittlungsakte, Az. _________________________. |
Trotz aller ärztlichen Bemühungen verstarb der Ehemann der Klägerin am 3.6.2023.
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Beweis: Kopie der Todesurkunde, Anlage K 3. |
d) Meldung des Versicherungsfalls
Am 4.6.2023 informierte die Klägerin den Vertreter der Beklagten, den Zeugen _________________________, persönlich über den Tod des Ehemannes der Klägerin. Der Zeuge übersandte der Klägerin anschließend ein Formular der Beklagten zur Beantragung der Leistung. Dieses Formular wurde von der Klägerin ausgefüllt und der Beklagten am 9.6.2023 übersandt.
Mit Schreiben vom 12.6.2023 bestätigte die Beklagte den Eingang des Leistungsantrags.
e) Leistungsentscheidung
Mit Schreiben vom 28.6.2023 lehnte die Beklagte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag in einer den Betrag von 100.000 EUR übersteigenden Höhe ab und begründet dies damit, dass der Versicherungsvertrag eine Versicherungssumme von 100.000 EUR für den Fall des Todes der versicherten Person dokumentiere. Auf die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag habe sie durch einen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht.
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Beweis: Schreiben der Beklagten vom 28.6.2023, Anlage K 4. |
Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 100.000 EUR, im Übrigen erfolgte keine Zahlung. Auch nach anwaltlicher Mahnung und Fristsetzung erfolgte keine weitere Zahlung, die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.7.2023, dass sie nicht bereit sei, weitere Leistungen zu erbringen.
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Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.7.2023, Anlage K 5. |
2. Rechtliche Würdigung
a) Fehlerhafte Leistungsentscheidung
Die Entscheidung der Beklagten über die Verweigerung der vertraglichen Leistung ist fehlerhaft.
b) Fehlender Hinweis auf Abweichungen im Versicherungsschein
Der Hinweis der Beklagten auf die Abweichung des Versicherungsscheins von dem Antrag entspricht nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VVG ist auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
Diesen Ansprüchen genügt der von der Beklagten d...