Rz. 31

Bei nebenberuflichen Einkünften ist zu prüfen, ob und wie lange der Geschädigte diesen hätte nachgehen können und dürfen.[30] Von Belang sind dabei u.a.

die gesundheitlichen Belastungen durch die Mehrfachtätigkeiten,
die Billigung durch den Hauptarbeitgeber,
tarifvertragliche Beschränkungen,[31]
gesetzliche Veränderungen (z.B. Sozialrecht, Steuerrecht, 400 EUR-/450 EUR-Job),
familiäre Veränderungen.
 

Rz. 32

Aus Art und Dauer einer Nebentätigkeit kann sich ergeben, dass diese den Verletzten auf Dauer überfordert hätte, wenn sie sehr zeitaufwendig ist und nahezu jede Freizeit ausgeschlossen hätte. Dann ist anzunehmen, dass diese Nebentätigkeit nicht unbegrenzt ausgeübt worden wäre (Schätzung nach § 252 BGB, § 287 ZPO).[32]

 

Rz. 33

Insbesondere durch die gesetzliche Regelung der Minijobs sind diese als Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen und zu versteuernden Haupttätigkeiten häufig nicht mehr lukrativ. Hinzu kommt, dass Minijob-Beschäftigte für den Arbeitgeber unterschiedlich teuer sind in Abhängigkeit von deren anderweitiger Beschäftigung (weiterer sozialversicherungspflichtiger Beruf) bzw. versicherungsrechtlichem Status (Beamter, Familienmitversicherung). Bei der Beurteilung, ob ein Verletzter eine entsprechende Nebenbeschäftigung hätte aufnehmen, beibehalten oder aufrechterhalten können, sind diese Umstände – auch unter Berücksichtigung von potentiellen Mitbewerbern um eine solche Stelle – mit abzuwägen. Wurde die vom Verletzten nach dem Schadenereignis nicht mehr aufgenommene Minijob-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers mit einer Person besetzt, die kostenniedriger ist, so wird dem Verletzten die Darlegung schwer fallen, er wäre trotz seiner demgegenüber teureren Arbeitskraft weiter- oder wiederbeschäftigt worden.

[30] OLG Köln v. 26.10.1988 – 13 U 91/88 – VersR 1989, 755 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 30.5.1989 – VI ZR 313/88 –).
[31] BAG v. 26.6.2001 – 9 AZR 343/00 – DB 2001, 2657 (Einem Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr kann durch Tarifregelung [konkret: Bayern] wirksam untersagt werden, eine Nebentätigkeit als Fahrer im Güterfernverkehr auszuüben).
[32] OLG Köln v. 26.10.1988 – 13 U 91/88 – VersR 1989, 755 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 30.5.1989 – VI ZR 313/88 –).

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