Rz. 6

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, in der ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine (psychische und physische) Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

 

Rz. 7

Auch nebenberufliche Tätigkeiten, Probearbeits- und Aushilfsarbeitsverhältnisse sind vollwertige Arbeitsverhältnisse, ebenso Beschäftigungen mit Pauschalversteuerung.

 

Rz. 8

Insbesondere Minijobber[6] dürfen ohne sachliche Gründe nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (siehe §§ 4, 5 TzBfG[7]). Es besteht – auch bei 400 EUR-/450 EUR-Jobs[8] – gegenüber dem Nebenarbeitgeber Anspruch auf

Lohnfortzahlung (nach EFZG; Zahlung bei Schwangerschaft und Mutterschutz [MuSchG]; Feiertagsentlohnung[9]),[10]
bezahlten Urlaub[11] und
u.U. auch betriebliche Altersversorgung.[12]
Auch das Kündigungsschutzrecht ist zu beachten.[13] Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das gilt nicht nur für den allgemeinen Kündigungsschutz (KSchG), sondern auch für den besonderen Kündigungsschutz (u.a. nach dem Mutterschutzrecht – MuSchG, dem Elterngeld-/Elternzeitrecht – BEEG sowie dem Schwerbehindertenrecht – SGB IX).
 

Rz. 9

Die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Nebenarbeitgebers besteht (zusätzlich zu der des Hauptarbeitgebers) auch bei allgemeiner Erkrankung oder einem Unfall außerhalb der Nebentätigkeit (Freizeit, Hauptarbeitgeber).

[6] Zu Einzelheiten www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/node.html.
[7] Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) v. 21.12.2000 BGBl I 2000, 1966.
[8] Hier erstattet die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) dem lohnfortzahlenden Arbeitgeber 80 % (2004: 70 %) der Aufwendungen (bis 31.12.2005: § 10 III 2 LFZG, ab 1.1.2006: § 2 I 2 AAG); zu Einzelheiten siehe www.kbs.de/DE/20_arbeitgeber/04_arbeitgeberversicherung/InhaltsNav.html.
[9] Fällt die Arbeitszeit aufgrund eines Feiertages aus, hat der der Minijobber Anspruch auf dasjenige Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Fortzahlungsverpflichtung darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet (siehe § 2 EFZG).
[10] BAG v. 21.1.1960 – 2 AZR 523/58 – BB 1960, 326 = DB 1960, 441.
[11] BAG v. 19.6.1959 – 1 AZR 565/57 – BAGE 8, 47 = BB 1959, 1030 = DB 1959, 1086 = MDR 1959, 960 = NJW 1959, 2036.
[12] BAG v. 22.11.1994 – 3 AZR 349/94 – BAGE 78, 288 = BB 1995, 2011 = DB 1995, 930 = MDR 1995, 724 = NZA 1995, 733 = VersR 1995, 1381 (Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitnehmer allein deshalb aus einem betrieblichen Versorgungswerk auszunehmen, weil sie in einen zweiten Arbeitsverhältnis stehen.).
[13] Küttner-Röller, Nr. 322 Rn 2.

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