Rz. 11

Die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angebotene Neupreisentschädigung ist wieder fakultativ eingeführt worden. Sie wird angeboten für Pkw, außer Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw. Wenn innerhalb einer vertraglich vereinbarten Anzahl von Monaten nach der Erstzulassung eine Zerstörung oder Verlust eintritt, wird der Neupreis gezahlt. Diese Neupreisentschädigung wird daran geknüpft, dass die Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer erfolgt ist. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.

 

Rz. 12

Auch hier gilt die Wiederherstellungsklausel (A.2.5.1.3 AKB 2015). Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Neuwert wird nur gezahlt, wenn sichergestellt ist, dass die Entschädigung innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet wird.

Neupreisentschädigung kommt nicht in Betracht bei einem Transportschaden; hier ist allenfalls ein Preisnachlass von 50 % gerechtfertigt.[7]

[7] OLG Koblenz, 10 U 923/11, VersR 2013, 1126.

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