A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Es gelten die bei Vertragsbeginn oder durch Änderungen vereinbarten AVB, so dass in Betracht kommen: VHB 42, VHB 66, VHB 74, VHB 84, VHB 92, VHB 2000, VHB 2008 mit VHB 2010.

Die häufigsten Versicherungsfälle in der Hausratversicherung (Einbruchdiebstahl und Brand) werden in den nachfolgenden Kapiteln (§§ 8 und 9) zusätzlich behandelt.

 

Rz. 2

Da Versicherungsbedingungen seit 1994 nicht mehr genehmigungspflichtig sind, können Versicherer ihr Bedingungswerk im Rahmen von §§ 305 ff. BGB gestalten. Die VHB 2008 beruhen auf einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und sind nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (nunmehr Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) geprüft und genehmigt worden. Die VHB 2008 unterscheiden sich nur unwesentlich von den VHB 2010, in denen vor allem das VVG 2008 Berücksichtigung findet. Die VHB 2010 bieten auch die Möglichkeit, weitere Elementarschäden gegen Zusatzprämie mit Vereinbarung eines Selbstbehalts zu versichern (A § 5 VHB 2010).

B. Versicherte Sachen (A § 6 VHB 2008/2010)

 

Rz. 3

Versichert ist der gesamte Hausrat, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, auch Bargeld und Wertsachen, allerdings nur in den Entschädigungsgrenzen von A § 13 VHB 2008/2010.

 

Rz. 4

Zum versicherten Hausrat gehören auch Markisen, Rundfunk- und Fernsehantennen (nicht Empfangsanlagen für Hobbyfunker), Falt- und Schlauchboote, Surfgeräte und Flugdrachen, selbst Arbeitsgeräte und beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände.

 

Rz. 5

Selbst ausgebaute Motorradteile, die im Winter überholt und gereinigt werden, gehören zum versicherten Hausrat.[1]

 

Rz. 6

Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Hausrat ist nach versicherungsrechtlichen Kriterien und nicht nach den rein sachenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 93 ff. BGB vorzunehmen.[2]

 

Rz. 7

Einbaumöbel, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt worden sind, sind in der Hausratversicherung versichert.

 

Rz. 8

Demgegenüber besteht in der Hausratversicherung kein Versicherungsschutz für einen auf dem Estrich fest verlegten Teppichboden, insoweit ist der Gebäudeversicherer eintrittspflichtig.[3]

[1] BGH, DAR 1996, 317 = VersR 1996, 746 = zfs 1996, 269.
[3] OLG Köln, VersR 2004, 105.

C. Versicherte Gefahren (A § 1 VHB 2008/2010)

 

Rz. 9

Entschädigungspflichtig sind die Schäden, die auf die in A § 1 VHB 2008/2010 katalogartig zusammengestellten Gefahren zurückzuführen sind:

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder Versuch einer solchen Tat,
Vandalismus,
Leitungswasser,
Sturm/Hagel.
 

Rz. 10

Diese Grunddeckung kann nach dem Baukastenprinzip ergänzt werden, beispielsweise durch die Vereinbarung einer Klausel, dass auch der Diebstahl von Fahrrädern – gegen Mehrprämie – gesichert ist.

D. Versicherte Kosten (A § 8 VHB 2008/2010)

 

Rz. 11

Neben der Sachversicherungsleistung sind auch die übrigen Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall entstehen, insbesondere Aufräumkosten, Schlossänderungskosten und Hotelkosten.

E. Versicherungsort (A § 6 Nr. 3 VHB 2008/2010)

 

Rz. 12

Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers einschließlich der Nebengebäude auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in privat genutzten Garagen "in der Nähe des Versicherungsortes" (eine Garage, die 1,45 km entfernt liegt, befindet sich allerdings nicht in der Nähe des Versicherungsortes).[4]

F. Außenversicherung (A § 7 VHB 2008/2010)

 

Rz. 13

Hausrat ist auch dann versichert, wenn er sich außerhalb der Wohnung in einem anderen Gebäude befindet; der Versicherungsschutz ist "gebäudegebunden".[5] Diese Außenversicherung besteht weltweit. Im Rahmen der Außenversicherung sind nur Sachen versichert, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. Die Entschädigung ist auf einen vertraglich vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme beschränkt (A § 7 Nr. 6 VHB 2008/2010).

 

Rz. 14

Ein Parkhaus ist ein Gebäude im Sinne von A § 3 Nr. 2 VHB 2008/2010. Werden aus einem in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeug durch Einbruch Gegenstände entwendet, liegt ein "Erbrechen von Behältnissen" vor.[6] Es besteht daher Versicherungsschutz in der Hausratversicherung.

 

Rz. 15

Ein Wohnmobil ist demgegenüber kein Gebäude im Sinne von A § 3 Nr. 2 VHB 2008/2010, so dass bei einem Einbruchdiebstahl aus einem Wohnmobil kein Leistungsanspruch gegen die Hausratversicherung besteht.[7]

[5] LG Konstanz, VersR 1991, 883; LG Stuttgart, VersR 1997, 1483.
[6] OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1438; OLG Oldenburg, r+s 1998, 116.
[7] OLG Köln, VersR 1992, 490 = zfs 1992, 208; LG Hamburg, VersR 2002, 354.

G. Wohnungswechsel (A § 11 VHB 2008/2010)

 

Rz. 16

Ein Wohnungswechsel liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Einrichtungsgegenstände mitgenommen worden sind.[8]

 

Rz. 17

Bei der Trennung von Ehegatten bestimmt A § 11 Nr. 5 VHB 2008/2010: Sowohl die bisherige als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers sind versichert; ...

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