Rz. 29

Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[56]

[56] Krug/Heindl, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, § 9 Rn 127.

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