Rz. 177

Ziel des RA ist es regelmäßig, mit dem Schuldner, der sich nicht in der Lage sieht, die Forderung unmittelbar auszugleichen, eine gütliche Erledigung in Form eines Abfindungs-, Teilzahlungs-, oder Ratenzahlungsvergleiches zu erreichen. Die Zwangsvollstreckung dient häufig nur als Druckmittel, um den Schuldner zu einer hierauf gerichteten Kommunikation anzuhalten.

 

Rz. 178

Beschränkt sich die Einigung auf eine Zahlungsvereinbarung, d.h. nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf eine Vereinbarung, die nur den Forderungsausgleich gegen Verzicht auf die Titulierung oder Vollstreckung vorsieht, ist der Gegenstandswert nicht nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG in Höhe der Gesamtforderung zu bestimmen, sondern nach § 31b RVG nur auf einen 20 % des Nennwertes umfassenden Teil.

 

Rz. 179

 

Hinweis

Nicht nur aus gebührenrechtlichen Gründen, sondern auch in der Sache empfiehlt es sich, weitergehende Regelungen zu treffen. In Betracht kommt ein abstraktes Schuldanerkenntnis, eine verjährungsverlängernde Vereinbarung (beachte auch § 197 Abs. 2 BGB wegen der Zinsen) sowie die Einräumung von Informations-, Auskunfts- und Sicherungsrechten.[107]

[107] Lohnabtretung, Abtretung der Ansprüche gegen ein Kreditinstitut; vgl. hierzu umfassend mit vielen Formulierungsvorschlägen Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016.

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