Rz. 149

Die Bestimmung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Vergütung in der Immobiliarzwangsvollstreckung hat ihre Regelung in §§ 26 und 27 RVG gefunden. Dabei behandelt § 26 RVG die Bestimmung des Gegenstandswertes in der Zwangsversteigerung, während § 27 RVG die Zwangsverwaltung betrifft.

 

Rz. 150

Für die Vertretung des RA in der Zwangsversteigerung sind drei Fälle zu unterscheiden:

Der RA vertritt den Gläubiger oder einen anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten.
Der RA vertritt den Schuldner oder einen sonstigen Beteiligten.
Der RA vertritt einen sonst nicht beteiligten Bieter.
 

Rz. 151

Vertritt der RA einen Gläubiger oder einen anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Beteiligten, ist für den Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG der Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich der Nebenforderungen entscheidend.

 

Rz. 152

 

Beispiel

(1) Steht dem Gläubiger ein titulierter Zahlungsanspruch i.H.v. 30.000,00 EUR zu, wegen dem er die Zwangsversteigerung betreibt, so beträgt auch der Gegenstandswert 30.000,00 EUR.

(2) Geht dem betreibenden Gläubiger ein Recht aus der Hypothek eines anderen Gläubigers von 100.000,00 EUR vor, so berechnet sich die Vergütung des den Hypothekengläubiger vertretenden RA aus einem Wert von 100.000,00 EUR.

 

Rz. 153

Wird lediglich eine Teilforderung geltend gemacht, so beschränkt diese den Gegenstandswert nur, wenn es sich bei der Vollstreckungsforderung um eine persönliche Forderung der Rangklasse des § 10 Nr. 5 ZVG handelt. Anderenfalls gilt der volle Gegenstandswert.

 

Rz. 154

 

Beispiel

Steht dem Gläubiger eine Hypothek von 100.000,00 EUR und eine entsprechende persönliche Forderung zu, so bleibt es bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR auch dann, wenn lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 30.000,00 EUR vorgegangen werden soll, da sich der Anspruch dann aus der Rangklasse des § 10 Nr. 4 ZVG ergibt.

 

Rz. 155

Nebenforderungen sind dem Wert der Forderung grundsätzlich hinzuzurechnen.

 

Rz. 156

 

Hinweis

Dies betrifft vor allem die Zinsen, was bei bereits länger titulierten Forderungen zu ganz erheblichen Aufschlägen auf den Gegenstandswert und damit auch die anwaltliche Vergütung führen kann.

 

Rz. 157

Der in dieser ersten Stufe nach dem Anspruch des Gläubigers oder sonst Berechtigten errechnete Gegenstandswert wird dann auf der zweiten Stufe durch den festgesetzten Verkehrswert – was sich durch den Verweis auf § 66 Abs. 1 und § 74a Abs. 5 ZVG ergibt – oder den insgesamt zu verteilenden Erlös begrenzt.

 

Rz. 158

 

Hinweis

Ganz maßgeblich ist es, darauf zu achten, dass nicht der auf den betreibenden und vertretenen Gläubiger oder sonstigen Berechtigten entfallende Erlös maßgeblich ist, sondern der insgesamt zu verteilende Erlös.

 

Rz. 159

Der insgesamt zu verteilende Erlös setzt sich wie folgt zusammen:

das Bargebot des Zuschlagbegünstigten,
der Erlös aller gesondert mitversteigerten Gegenstände,
4 % Zinsen aus dem Meistgebot ab dem Tage des Zuschlages nach § 49 Abs. 2 ZVG,
die Versicherungsleistungen auf die sich der Hypothekenverband erstreckt,
andere Entschädigungen, die an die Stelle des Versteigerungsgegenstandes getreten sind und von der Beschlagnahme umfasst wurden.
 

Rz. 160

Die vorweg aus dem Erlös zu entnehmenden Kosten bleiben Teil des zu verteilenden Erlöses und erhöhen damit die Grenze für die Bestimmung des Gegenstandswertes.

Maßgeblich ist dann der sich aus der zweitstufigen Berechnung ergebende geringere Erlös.

 

Rz. 161

Bei der Vertretung des Schuldners oder eines anderen Beteiligten bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 2 RVG. Hier ist der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, d.h. der durch das Vollstreckungsgericht nach den §§ 66 Abs. 1, 74a Abs. 5, 162 ZVG festgesetzte Grundstückswert und mangels einer solchen Festsetzung[103] der Verkehrswert maßgeblich. Im Verteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zur Verteilung kommenden Erlös.

 

Rz. 162

 

Hinweis

In Nebenverfahren kann allerdings etwas anderes gelten. Hat der Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Rechtspfleger im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO abgelehnt, so bestimmt sich der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners in diesem Verfahren nach der Hälfte des Gegenstandswertes der Zwangsversteigerung.[104]

 

Rz. 163

Als Verkehrswert ist der nach §§ 74a Abs. 5, 66 Abs. 1 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgeblich.

 

Rz. 164

 

Hinweis

Da der RA sowohl eine Verfahrens- als auch eine Terminsgebühr im Versteigerungsverfahren nach Nr. 3311 Nr. 1 und Nr. 3312 VV RVG als auch eine weitere Verfahrensgebühr für das Verteilungsverfahren nach Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG erhalten kann, können sich hier unterschiedliche Gegenstandswerte für die Gebühren ergeben.

 

Rz. 165

Werden mehrere Grundstücke in einem Verfahren versteigert, so errechnet sich der Gegenstandswert aus der Summe der für jedes Grundstück festgesetzten Verkehrswerte.

Wird lediglich der Anteil eines Miteigentümers oder Mitberechtigten versteigert, so i...

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