Rz. 39

Die Vergütung wird jeweils für die gesamte Tätigkeit des RA innerhalb einer Angelegenheit gezahlt. Wann verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich aus §§ 17 und 18 RVG.

Zu unterscheiden ist, die – zu vergütende – Vollstreckungsmaßnahme, d.h. der gesamte Vorgang zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung, z.B. der Pfändung von Arbeitslohn und die einzelne Vollstreckungshandlung, etwa der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Anforderung der Drittschuldnerauskunft oder die Aktivierung der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO als Teilbereiche der Vollstreckungsmaßnahme. Grundsätzlich wird nur die Vollstreckungsmaßnahme als Ganzes vergütet, § 18 Nr. 1 RVG. Nach § 18 RVG können aber einzelne Tätigkeiten gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit darstellen und als solche die Gebühren gesondert auslösen.

 

Rz. 40

Checkliste: Besondere Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung nach § 18 RVG

Jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG;

 

Hinweis

Zu den Vollstreckungsmaßnahmen zählt auch bereits die Informationsbeschaffung beim Mandanten oder bei Dritten zur Vorbereitung der Vollstreckungshandlung, wie etwa die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis[29] oder die Zahlungsaufforderung an den Schuldner mit Vollstreckungsandrohung.[30] Zahlt der Schuldner also nach einer dieser Handlungen, so ist gleichwohl eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nebst den Auslagen nicht nur entstanden, sondern auch nach § 788 ZPO erstattungsfähig. Anderes gilt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit nur in den Fällen des § 798 ZPO, wenn die Wartefrist noch nicht abgelaufen war.

jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers mit Ausnahme solcher Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG;

 

Beispiel

Der RA beantragt für den Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Rechtspfleger lehnt den Antrag ab. Auf die Erinnerung, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann erlassen. Hier erhält der RA eine 0,3-Verfahrensgebühr für die Durchführung der Forderungspfändung nach Nr. 3309 VV RVG und eine weitere 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Erinnerungsverfahren (wegen § 15 Abs. 6 RVG keine 0,5-Gebühr!).[31] Dies jeweils zuzüglich seiner Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

das Verfahren über Einwendungen gegen die erteilte Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG;

das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG;

 

Hinweis

Der RA sollte zumindest bei höheren Vollstreckungsforderungen immer prüfen, ob er hinreichende Anhaltspunkte für verschiedene Vollstreckungshandlungen hat, etwa die Pfändung von Arbeitseinkommen und die Sachpfändung eines Pkw und in diesem Fall – sachlich gerechtfertigt – eine oder mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragen, weil der Schuldner sonst – gewarnt durch die erste Vollstreckung – Maßnahmen trifft, um weiteres Einkommen und Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Zwar sind solche Maßnahmen des Schuldners (Abtretungen, Übereignungen) anfechtbar (§§ 3 ff. AnfG), in der Praxis aber mangels hinreichender Informationen nur schwer aufzudecken. Diese Vorgehensweise führt nicht nur zu einer effektiven Zwangsvollstreckung, sondern auch zu höheren Gebühren.

jedes Verfahren über Anträge nach

§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
§ 851a ZPO – Pfändungsschutz für Landwirte
§ 851b ZPO – Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen und
§ 825 ZPO – andere Art der Verwertung
§ 811a ZPO – Austauschpfändung
§§ 1084 Abs. 1, 1096, 1109 ZPO – Schutzanträge nach EU-Verordnungen
sowie alle Anträge und Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen;
nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 RVG die Verwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes gemäß § 857 Abs. 4 ZPO;

das Verteilungsverfahren nach den §§ 872 ff. ZPO;

 

Hinweis

Die Einleitung des Verteilungsverfahrens hängt (auch) vom Willen des Gläubigers ab. Konkurrieren mehrere Gläubiger miteinander und ist ein Gläubiger mit der vom Drittschuldner angenommenen Rangfolge der Pfändungspfandrechte nicht einverstanden, kann er den Drittschuldner zur Hinterlegung der pfändbaren Beträge nach § 853 ZPO auffordern, was zugleich die Einleitung des Verteilungsverfahrens erzwingt. Neben der Möglichkeit, mit einem besseren Rang befriedigt zu werden, erhält der RA dann weitere Gebühren.

das Verfahren auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach den §§ 867, 870a ZPO;
die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO verurteilt wurde;
das Verfahren zur Vollstreckung einer unvertretbaren Handlun...

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