Rz. 124

Zahlt der Schuldner auf die Titulierung nicht, wird regelmäßig nicht nur eine, sondern es werden mehrere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich. Die Kombination von gütlicher Einigung mit Vermögensauskunft und nachfolgender Forderungs- oder Sachpfändung entspricht heute dem üblichen Vorgehen in einer Standardsache. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede dieser Vollstreckungsmaßnahmen eine eigene Angelegenheit dar, so dass jeweils gesondert eine 0,3-Verfahrensgebühr anfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen in einem Vollstreckungsauftrag erteilt werden.

Voraussetzung des gesonderten Anfalls ist allerdings, dass es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Daran fehlt es, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme nur vorbereitet oder aufgrund weiterer Anträge oder Mitwirkungshandlungen fortgesetzt wird.

 

Rz. 125

 

Hinweis

Der Schuldner folgt der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder § 802d ZPO zunächst nicht, so dass ein Haftbefehl beantragt und dann die Verhaftung beauftragt werden muss. Hier wird lediglich die Vollstreckungsmaßnahme "Vermögensauskunft" fortgesetzt. In der Beantragung des Haftbefehls und der Beauftragung der Vollziehung liegt keine neue Angelegenheit. Gleiches gilt etwa, wenn zunächst die Vorpfändung und nachfolgend dann die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten beantragt wird. Anders verhält es sich jeweils, wenn der RA nur den Verhaftungsauftrag erteilt oder nur die Vorpfändung beantragt. Entscheidend ist: Er erhält nie mehr als eine 0,3-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 126

Sieht sich der Gläubiger nicht nur einem, sondern mehreren Schuldnern gegenüber, kann die Mehrvertretungsgebühr, die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht anfallen. Sie erfasst nur die Konstellation, dass der RA mehrere Auftraggeber vertritt. Allerdings stellt sich jede Vollstreckungshandlung gegenüber jedem einzelnen Schuldner als besondere Angelegenheit dar, so dass auch jeweils gesondert die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt. Dabei bleibt unerheblich, ob ein oder mehrere gesonderte Anträge gestellt wurden.

 

Rz. 127

 

Beispiel

Der Gläubiger hat einen Titel aus einer Warenlieferung gegen die A & B GbR sowie deren Gesellschafter A und B erwirkt. Er pfändet nun eine Forderung aller drei Schuldner gegen den D aus einer Dienstleistung.

Hier erhält der RA insgesamt dreimal die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, insgesamt also eine 0,9-Verfahrensgebühr.

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