Rz. 121

Anders als die Erinnerung nach § 766 ZPO stellt die sofortige Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine besondere Angelegenheit dar und löst die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der RA den Gläubiger oder den Schuldner vertritt.

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem gerichtlichen Termin kommt, auch wenn dies die Ausnahme ist. Für die Teilnahme an einem solchen Termin fällt unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG an.

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