Rz. 1

Der Wert eines Vollstreckungstitels realisiert sich nur, wenn er auch durchgesetzt werden kann. Das – und nicht die Titulierung – ist dem Mandanten wichtig. Dabei wird der Mandant in der Regel davor bewahrt werden wollen, "gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen", d.h. die anwaltliche Vergütung tragen zu müssen, ohne eine Erstattungschance zu sehen.

Der Zwangsvollstreckung durch die staatlichen Organe kommt dabei für den Gläubiger in dreierlei Hinsicht Bedeutung zu:

Zum einen kann die Zwangsvollstreckung in der Reihenfolge der Immobiliarzwangsvollstreckung, dann der Forderungsvollstreckung und – leider nur mit sehr mäßigem Erfolg – der Sachpfändung zu einer vollständigen oder teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen.
Die Vollstreckungsorgane, insbesondere der Gerichtsvollzieher, haben die Möglichkeit, in der Zwangsvollstreckung eine gütliche Einigung in Form einer Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO) herbeizuführen, die ebenfalls zu einer vollständigen oder teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen kann; der besondere Erfolg liegt im persönlichen Aufsuchen des Schuldners begründet.[1]
Letztlich und wohl nicht am unwesentlichsten erzeugt die Zwangsvollstreckung Vollstreckungsdruck, der dem Schuldner zeigt, dass es ihm nicht hilft, wenn er "den Kopf in den Sand steckt", sondern dass er besser mit dem Gläubiger kooperativ kommuniziert. Setzt der Schuldner sich deshalb aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme – besonders häufig Maßnahmen der Immobiliarzwangsvollstreckung oder der Forderungspfändung, hier wiederum pointiert der Kontopfändung – mit dem Gläubiger bzw. seinem Rechtsdienstleister in Verbindung, besteht die Chance auf einen Ratenzahlungs-, Abfindungs- oder Teilzahlungsvergleich, der dem RA gebührenrechtlich über die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung hinaus auch eine Einigungsgebühr bringen kann.
 

Rz. 2

Aus Sicht des Schuldners stellt sich die Zwangsvollstreckung dagegen als notwendiges Übel dar, wenn er mit dem Gläubiger eine kooperative Lösung nicht erreichen kann oder seinerseits nicht erreichen will. Das taktische Moment des Schuldners kann auch darin liegen, die Vollstreckung zu verzögern und den Gläubiger so zu Zugeständnissen zu bewegen oder Phasen einer unzureichenden Liquidität zu überbrücken. Auch dabei kann er sich eines vergütungsberechtigten RA bedienen, ohne allerdings die Option zu haben, diese Kosten erstattet zu bekommen.

 

Rz. 3

Nach Maßgabe der verfolgten Ziele, die der Rechtsdienstleister mit dem Mandanten klären muss, ist auch das Kostenmanagement in der Zwangsvollstreckung zu betrachten. Neben den Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans – mit dem 2. KostRMoG sind diese 2013 um durchschnittlich ⅓ gestiegen – gilt es, die Gebühren und Auslagen des RA nach dem RVG zu betrachten, die jedenfalls mittelbar auch für Inkassodienstleister aufseiten des Gläubigers maßgeblich sind. Wie zu zeigen wird, ist die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung schon nach dem Gebührensatz außerordentlich niedrig, so dass es gilt, das Gesamtvergütungsaufkommen zu optimieren, ohne die Frage der Erstattungsfähigkeit aus dem Auge zu verlieren.

 

Rz. 4

In allen Fällen hat der RA die Möglichkeit, neben den allgemeinen Gebühren, nämlich der Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV RVG), der Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) oder der Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) die besonderen Gebühren im Vollstreckungsverfahren, nämlich die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG zu erlangen. Wegen der allgemeinen Gebühren kann auf die Ausführungen in § 3 Rdn 1 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 5

Zur Wahrheit gehört auch: Vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten der Forderungsrealisierung muss der RA, wie der Inkassodienstleister, im Sinne des Mandanten abwägen, welche Maßnahmen zum Erfolg führen können. Die streitwertabhängigen Gebühren geben dabei die Möglichkeit, die Gebühren dadurch niedrig zu halten, dass lediglich ein Teilauftrag erteilt wird, wenn die Vollstreckungsaussichten tatsächlich gering sind und damit die Gefahr groß, dass mangels Liquidität des Schuldners ein rechtlich bestehender Erstattungsanspruch tatsächlich nicht durchzusetzen ist.

 

Rz. 6

 

Hinweis

Ein Teilauftrag kann sich allerdings auch aus taktischen Gründen empfehlen. Es lassen sich hier Einmalzahlungen des Schuldners erzielen, wenn die geltend gemachte (Teil-)Forderung nicht zu hoch ist. Dies muss anhand des Schuldnerprofils und der Forderungsart getestet werden, um die richtige Höhe der Teilforderung für ganz konkrete Forderungs-Portfolien zu finden.

 

Rz. 7

In seinem eigenen Gebühreninteresse muss der RA sehen, dass die Gebühren in der Zwangsvollstreckung sehr gering sind. Hier besteht also aus betriebswirtschaftlicher Sicht einerseits die Notwendigkeit einer besonders effektiven Bearbeitung wie andererseits auch eines konsequenten Vergütungsmanagements, das alle Möglichkeiten nutzt und alle angefallenen Gebühren auch tatsächlich abrechnet.

 

Rz. 8

 

Hinweis

Für RAe ohne besonders ausgeprägte Zwangsvollstreckungsab...

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