Rz. 106

Die anwaltlichen Gebühren und deren Höhe im Verhältnis zur einfachen Gebühr sind für die dem RVG unterfallenden Aufträge zur Durchführung der Immobiliarzwangsvollstreckung im beschriebenen Sinne in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitte 3 und 4 VV RVG geregelt. Die Regelungen der früheren §§ 68 und 69 BRAGO haben hier ihre Neuregelung gefunden, wobei es für verschiedene Angelegenheiten zu einer Gebührenanhebung gekommen ist.

 

Rz. 107

Checkliste: Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung

Danach erhält der RA in der – gebührenrechtlichen – Immobiliarzwangsvollstreckung:

eine 0,4-Verfahrensgebühr für die Tätigkeit in der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nach Nr. 3311 VV RVG;

eine 0,4-Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG, sofern der RA für einen Beteiligten einen Versteigerungstermin wahrnimmt;

 

Hinweis

Der Anwendungsbereich der Terminsgebühr ist damit erheblich beschränkt. Diese entsteht nur für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Wer Beteiligter ist, bestimmt sich nach § 9 ZVG. Im Übrigen entsteht neben der Verfahrensgebühr im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.

Auch in diesem eingeschränkten Anwendungsbereich kann der RA von der Regelung des § 5 RVG profitieren, wonach die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der RA den Termin nicht persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen anderen RA, seinen allgemeinen Vertreter, einen bei einem RA angestellten Assessor oder einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Stationsreferendar vertreten lässt.

eine 1,0- oder 1,5-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG, sofern der RA an dem Abschluss eines Vergleiches bzw. einer sonstigen Einigung mitwirkt;

 

Hinweis

Eine Einigung kann ein Abfindungs-, Teil- oder Ratenzahlungsvergleich bei gleichzeitiger Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sein. Hat der Gläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstückes beantragt, welches Erträge in Form von Pacht- oder Mieteinnahmen erwirtschaftet, sollte der Gläubiger zur weiteren Sicherung bei Abschluss eines Teil- oder Ratenzahlungsvergleiches diese Forderungen pfänden, sich abtreten lassen oder die Anordnung der Zwangsverwaltung betreiben. Neben der sachlich gerechtfertigten weiteren Sicherung des Gläubigers erhält der RA hierfür weitere Gebühren nach den Nrn. 3309–3312 VV RVG. Beachtet werden muss aber, dass eine gesonderte Einigungsgebühr nicht anfällt, wenn allein Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens geführt werden. Diese Verhandlungen sind bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG abgegolten.

eine 0,3-Erhöhungsgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, wenn der RA mehrere Auftraggeber vertritt, jedoch höchstens eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG.

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