Rz. 5

Von einer Betriebsübernahmegesellschaft oder "unechten Auffanggesellschaft" spricht man, wenn das Sanierungsobjekt (die Betriebe, der Betrieb oder die Betriebsteile des Krisenunternehmens) auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, welches entweder bereits besteht oder zu diesem Zweck neu gegründeten wird. Es handelt sich um die eigentlichen Fälle der übertragenden Sanierung.[3]

 

Rz. 6

In diesen Fällen ist das Krisenunternehmen nicht mehr sanierungsfähig. Es kann in aller Regel auch nicht mehr durch Liquidation beendet werden, sondern lediglich noch durch Insolvenzantragstellung. Regelmäßig wird auch nicht der gesamte Betrieb des Krisenunternehmens übernommen, sondern lediglich der überlebensfähige Teil beziehungsweise das ertragsfähige Erfolgspotential. Üblicherweise erfolgt der Erwerb von Einzelwirtschaftsgütern im Wege der Einzelrechtsnachfolge.[4]

 

Rz. 7

Seit der sog. Holzmüller-Entscheidung des BGH ist zumindest bei der Aktiengesellschaft regelmäßig das Mitwirken der Gesellschafter erforderlich.[5] Auch wenn es lediglich um die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern geht, sind die Mitbestimmungsrechte und die Vermögensinteressen der Gesellschafter so stark betroffen, dass deren Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden muss.

 

Rz. 8

Wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen anzunehmen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Streitig ist, ob bereits 10 % oder 20 bis 25 % der Aktiva der Gesellschaft die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne dieser Rechtsprechung ausmachen.[6] Der Zustimmungsbeschluss bedarf der Mehrheit von Dreiviertel des vertretenen Kapitals. Diese Regeln gelten auch entsprechend für die GmbH.[7]

[3] Picot/Aleth, S. 1207 Rn 121, 133; Schmidt, ZIP 1980, 328, 336.
[4] Picot/Aleth, S. 1202 Rn 122; Groß, S. 255.
[6] LG Frankfurt v. 10.3.1993 – 3/14 O 25/92, AG 1993, 287, 288; Picot/Aleth, S. 1203 Rn 124.
[7] Picot/Aleth, S. 1204 Rn 124; Kölner Schrift zur InsO/Limmer, S. 934, 941 ff.

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