Rz. 11

Nachdem § 419 BGB mit Wirkung ab 1.1.1999 außer Kraft getreten ist, richten sich die Haftungsmaßstäbe bei Fortführungsgesellschaften ausschließlich nach allgemeinem Gesellschaftsrecht, gegebenenfalls auch nach § 25 HGB (sog. Firmenübernahme), nach § 75 AO und nach § 613a BGB hinsichtlich eines etwaigen Betriebsübergangs. Soweit die Sanierer den Krisenunternehmen als Gesellschafter beitreten, gelten die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Haftungsregelungen (Gesellschafterhaftung, Kapitalaufbringungshaftung, früher auch Eigenkapitalersatzregeln, Konzernhaftung).[10]

 

Rz. 12

 

Hinweis

Soweit ein Umwandlungsvorgang nach dem UmwG vorliegt, gelten ausnahmsweise die Haftungsregelungen der Gesamtrechtsnachfolge.[11]

 

Rz. 13

Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft[12] in die Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist.[13]

 

Rz. 14

 

Beispiel

Ein solcher Haftungsgrund wird anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.

[10] Dazu Weisemann/Smid/Arens, 1999, Kap. 11 S. 341 ff m.w.N.
[11] Dazu Arens/Spieker, S. 53 Rn 140 ff., S. 60 Rn 160 ff. m.w.N.
[12] Zu den Erscheinungsformen und den Gestaltungsfragen siehe Heckschen/Glombik, GmbHR 2013, 841 und GmbHR 2013, 1009.

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