Rz. 35

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungsgesellschaft erfolgt im Zuge eines dreiseitigen Vertrages; dieser beinhaltet die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu der Beschäftigungsgesellschaft. Die Arbeitsbedingungen müssen dem Zweck des Arbeitsvertrages angepasst werden. Eine einseitige Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht nicht, auch dann nicht, wenn ein Tarifvertrag diese vorsieht und die Versetzung mit einer dauerhaften erheblichen Umgestaltung der Arbeitsbedingungen verbunden ist.[17]

 

Rz. 36

In der Praxis dient die Überleitung eines Teils der Belegschaft in eine Transfergesellschaft oft dazu, diese Arbeitsverhältnisse mit dem bisherigen Arbeitgeber wirksam zu beenden, bevor hinsichtlich der beim bisherigen Arbeitgeber verbleibenden Belegschaft ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang auf einen Erwerber vollzogen werden kann, ohne dass die in die Transfergesellschaft gewechselten Arbeitnehmer sich auch auf § 613a BGB berufen können.

 

Rz. 37

Führt der Insolvenzverwalter den Betrieb mit Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmern weiter, die das Arbeitsverhältnis beendet haben und in eine Beschäftigungsgesellschaft gewechselt sind, handelt es sich nach der Auffassung des LAG Köln nicht um einen Betriebsübergang, da kein Inhaberwechsel stattfindet. Die von ausgeliehenen Arbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze stellen freie Arbeitsplätze i.S.d. Kündigungsschutzrechts dar. Maßgeblich ist, ob der gekündigte Mitarbeiter einen entliehenen Arbeitnehmer ersetzen könnte oder ob seine bisherige Arbeitsaufgabe entfallen ist und die verbliebenen Aufgaben nicht von ihm ausgefüllt werden können.[18]

 

Rz. 38

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i.S.v. § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen BQG eintritt. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.[19]

 

Rz. 39

Auch der Transfer der Arbeitnehmer vom insolventen Unternehmen zur BQG findet weder aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB statt noch begründet er einen Betriebsübergang. Die BQG übernimmt außer den Arbeitnehmern keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel und verfolgt mit der Qualifizierung, Fortbildung und Vermittlung der Arbeitnehmer völlig andere Betriebszwecke als der abgebende Arbeitgeber, sodass bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden kann, die ihre Identität gewahrt hat. Die Nichtanwendbarkeit von § 613a BGB hat zur Folge, dass die BQG nicht an die im insolventen Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen gebunden ist[20] und insbesondere keine Verpflichtungen wegen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung übernehmen muss.[21]

 

Rz. 40

Hat der Arbeitnehmer das Vertragswerk zur Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die BQG bereits unterschrieben und die unterzeichnete Vertragsurkunde an den Betriebsrat ausgehändigt, soll er nach der Auffassung des LAG Baden-Württemberg seine Zustimmung zu dem dreiseitigen Vertrag nicht mehr widerrufen können.[22] Im dort entschiedenen Fall war in den vorgefertigten Vereinbarungsentwürfen vorgesehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Annahme des Angebots verzichtet (vgl. § 151 S. 1 Alt. 2 BGB).

 

Rz. 41

Diese Rechtsprechung hat das LAG Baden-Württemberg[23] inzwischen bestätigt und ergänzt: Wird dem Arbeitnehmer ein dreiseitiger Vertrag, zwischen ihm, dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungsgesellschaft, sowie ein befristeter und ein unbefristeter Vertrag mit dem Erwerber zur Unterschrift vorgelegt mit der Aufforderung, abzuwarten, welchen Vertrag er gegengezeichnet zurückerhalte, kann von einer sicheren Aussicht auf Einstellung nicht ausgegangen werden; es handelt sich bei dem dreiseitigen Vertrag vielmehr um ein Risikogeschäft. Der Arbeitnehmer kann im dreiseitigen Vertrag auf den Zugang der Annahmeerklärung durch Insolvenzverwalter und Beschäftigungsgesellschaft ausdrücklich, aber auch konkludent verzichten.

 

Rz. 42

Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, da das gesetzliche Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass eine einheitliche Urkunde erstellt wird und von allen Vertragsbeteiligten unterschrieben wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer auch ein Vertragsexemplar beanspruchen kann und auch erhält. Nur wenn vor dem anstehenden Betriebsübergang das Dreiecks-Rechtsgeschäft, bestehend aus Beendigungsvereinbarung zwischen bisherigem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie aus dem Abs...

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