Rz. 26

Transfer-, Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsgesellschaften haben zwischenzeitlich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung als Gestaltungselement bei Unternehmenskrisen, -insolvenzen und -umstrukturierungen erlangt. Statt (unmittelbarer) Arbeitslosigkeit wird den Arbeitnehmern eine am Arbeitsmarkt orientierte Beschäftigung angeboten. Derartige Beschäftigungsgesellschaften können von Unternehmen, die Massenentlassungen durchführen müssen, für den Einzelfall gegründet werden; sie können aber auch regional oder überregional für eine Mehrzahl von Fällen organisiert sein.

 

Rz. 27

Neben dem hier gebrauchten Terminus "Beschäftigungsgesellschaft" hat sich auch der Begriff "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" (BQG) eingebürgert; daneben spricht man von "Transfer- und Personalentwicklungsgesellschaften".[14]

 

Rz. 28

Die Transfergesellschaft ist eine eigenständige Organisationseinheit bei einem externen Personaldienstleister, die

die betroffenen Beschäftigten in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernimmt,
sie intensiv berät und informiert,
offene Stellen akquiriert und Arbeit vermittelt,
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen organisiert und unterstützt,
Betriebspraktika oder Zweitarbeitsverhältnisse vermittelt und
bei Existenzgründungen berät und unterstützt.
 

Rz. 29

Für von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, die voraussichtlich kurzfristig keine neue Stelle finden werden, kann die Einrichtung einer Transfergesellschaft der richtige Weg in eine neue berufliche Zukunft sein. Insbesondere Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. mit Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht nachgefragt werden, finden Unterstützung bei Transfergesellschaften.

 

Rz. 30

Die Transfergesellschaften helfen aber nicht nur bei der beruflichen Neuorientierung, sondern geben auch psychologische und pädagogische Betreuung und konkrete Hilfestellung (etwa bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung), unterstützen mit Bewerbungstraining und aktiver Stellensuche, bieten individuelle Qualifizierungen aller Art und stellen Kontakte zu potenziellen neuen Arbeitgebern her.

 

Rz. 31

Für den Erfolg der Transfermaßnahmen ausschlaggebend sind die regionalen Infrastrukturen: fundierte Beratung für die Betriebsparteien, kompetente Dienstleister in der Region, Kontakte untereinander.

 

Rz. 32

Transfergesellschaften im engeren Sinne sind keine Beschäftigungsgesellschaften. Sie verfolgen ausschließlich das Ziel, die betreuten Arbeitnehmer so schnell wie möglich wieder in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist freiwillig, auch ist jederzeit – etwa wegen Arbeitsaufnahme – ein Austritt möglich.

 

Rz. 33

Wenn sich die Vergütung im Transferarbeitsverhältnis aus dem Transferkurzarbeitergeld und einer Aufstockungsleistung des bisherigen Arbeitgebers zusammensetzt, besteht ohne besondere Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag keine eigenständige Vergütungspflicht der Transfergesellschaft.[15]

 

Rz. 34

Auch BQG als Arbeitgeber unterliegen nach der Auffassung des BVerwG der Pflicht, eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX zu entrichten, auch wenn die Arbeitnehmer bei der BQG keinen Arbeitsplatz im räumlich-gegenständlichen Sinne ­haben.[16]

[14] Dazu etwa Meyer, BB 2004, 420; Lembke, BB 2004, 773; Praß/Sämisch, ZInsO 2004, 1284; Bichlmeier, DZWIR 2006, 239; Krieger/Fischinger, NJW 2007, 2289; Staufenbiel, ZInsO 2010, 497.

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