Rz. 207

Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, hatte bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigte.

 

Rz. 208

Mit seiner Klage nahm er die Beklagten auf Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall in Höhe von 6.033,08 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von weiteren 85.500 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von (weiterem) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe verurteilt und die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden getroffen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 

Rz. 209

Das Berufungsgericht hat das Urteil auf die Berufungen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen abgeändert und – in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 EUR Schmerzensgeld klarstellend – dahin neu gefasst, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 5.824,79 EUR nebst Freistellung verurteilt sind. Die Feststellung hat es auch auf zukünftige immaterielle Schäden erstreckt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 

Rz. 210

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 3.000 EUR und Verdienstausfall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 in Höhe von zusätzlich 208,29 EUR (6.033,08 – 5.824,79 EUR) und in Höhe von 85.500 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2011 weiter.

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