Rz. 164

Der 1945 geborene Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8.5.2003 in Anspruch, bei dem er verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer für den unfallbedingten Schaden des Klägers war dem Grunde nach nicht im Streit. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anraten der Beklagten stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seiner Streithelferin, einen Antrag auf Bezug vorgezogener Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI, die ihm ab dem 1.3.2006 bis zum Eintritt in die Altersrente am 1.6.2010, also für 51 Monate mit einem Abschlag in Höhe von 15,3 % gezahlt wurde. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die jedoch durch die Streithelferin wegen der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor (0,847 statt 1) berechnet wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte hat der Streithelferin im Regressweg sowohl die von dieser gezahlte vorgezogene Altersrente als auch die Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Neben der Altersrente erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselben Unfallereignisses eine lebenslange monatliche Verletztenrente, welche die Rentenkürzung in der Altersrente übersteigt.

 

Rz. 165

Der Kläger verlangte von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente durch die Streithelferin entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge