Rz. 108

Der Kläger war Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nahm die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – auf Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge in Anspruch.

 

Rz. 109

Der Kläger erlitt am 29.7.2011 bei einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte zu 1 als Halter eines Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100 % einstandspflichtig waren, ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt des Klägers. Die damit verbundene Schmerzsymptomatik wurde am 6.11.2011 erfolgreich behandelt. Der Kläger war nach der Bestätigung des Schiffsarztes vom 19.11.2013 im Zeitraum vom 29.7.2011 bis 23.1.2012 aufgrund von Krankheit arbeits- und dienstunfähig. Er verrichtete nicht – wie geplant – auf der Fregatte "Lübeck" während der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst, sondern nahm diesen erst ab dem 4.2.2012 wieder auf. Der Kläger machte geltend, ihm sei durch den Unfall u.a. ein Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 5.290 EUR entgangen.

 

Rz. 110

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

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