Rz. 180
BSG, Urt. v. 13.12.2017 – B 13 R 13/17 R, VersR 2018, 570
Zitat
§ 64 SGB I, § 66, 77 SGB I, § 116 SGB X
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen”."
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