Rz. 10

Fortzuzahlen ist diejenige Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne feiertagsbedingten ­Arbeitsausfall erhalten hätte. Bei Gehaltsempfängern ist folglich der volle Monatsverdienst ungeachtet des Arbeitsausfalls weiterzuzahlen. Bei gewerblichen Beschäftigten ist der Stundensatz mit der Zahl der feiertagsbedingt ausgefallenen Stunden zu multiplizieren.

 

Rz. 11

Wären ohne den Feiertag Überstunden geleistet worden, so werden diese in die Feiertagsvergütung miteinbezogen. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf dasjenige Entgelt, was er tatsächlich realisiert hätte, wenn er ohne Feiertag gearbeitet hätte. Insbesondere findet § 4 Abs. 1a EntgFG auf die Feiertagsvergütung keine Anwendung.

 

Rz. 12

Eine Besonderheit gilt, wenn in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet wird und diese mit einem Feiertag zusammentrifft. Wird dann infolge des Feiertages keine Arbeit (und damit auch keine Kurzarbeit) geleistet, so gilt diese Arbeit als infolge des Feiertages ausgefallen (vgl. § 2 Abs. 2 EntgFG). Diese Regelung ist historisch bedingt zu verstehen. Denn bis zum Inkrafttreten der ersten gesetzlichen Regelung entfiel beim Zusammentreffen von Kurzarbeit und gesetzlichem Feiertag der Anspruch auf Feiertagsvergütung. Der Arbeitnehmer erhielt in diesem Fall Kurzarbeitergeld, was die Bundesagentur für Arbeit be- und den Arbeitgeber entlastete. Der Gesetzgeber hat dann zunächst in einer Neufassung des § 1 Abs. 1 S. 2 FeiertagslohnzahlungsG die heutige Bundesagentur durch eine entsprechende Fiktion entlastet. Diese Fiktion ist schließlich in § 2 Abs. 2 EntgFG übernommen worden.

 

Rz. 13

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Zusammentreffen von Kurzarbeit und Feiertag richtet sich indes nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätte.[6]

 

Rz. 14

Zahlt der Arbeitgeber Feiertagszuschläge, so hat der Teilzeitbeschäftigte in derselben Weise hierauf Anspruch, wie ein Vollzeitbeschäftigter. Insbesondere können die Feiertagszuschläge nicht entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzt werden.[7]

[6] BAG v. 5.7.1979 – 3 AZR 173/78, AP Nr. 33 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.
[7] ArbG Marburg v. 2.9.1994 – 2 Ca 914/93, BB 1995, 1853; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 44 Rn 54.

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