Rz. 32

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Die Wartezeit knüpft lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Nicht entscheidend ist dagegen, wie viel der Arbeitnehmer innerhalb dieser vier Wochen tatsächlich gearbeitet hat.

 

Rz. 33

 

Hinweis

Eine Umgehung der Wartezeiterfüllung durch die Aneinanderreihung von mehreren Befristungen mit jeweils einer kurzen Unterbrechung ist gem. der Rechtsprechung des BAG unwirksam im Hinblick auf die Wartezeit, sofern von den Befristungsmöglichkeiten in "objektiv funktionswidriger Weise" Gebrauch gemacht (Fehlen eines sachlichen Grundes für die Befristung) wird.[15]

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