Rz. 307

Muster 6.13: Wiedereinsetzungsantrag für die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren

 

Muster 6.13: Wiedereinsetzungsantrag für die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit[152]

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

bestelle ich mich für den Beklagten und zeige in dessen Namen und Vollmacht an, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen wird.

Es wird zugleich beantragt,

 
  1. dem Beklagten wegen der Versäumung der Frist zur Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
  2. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen,
  3. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom _________________________ die Klage abzuweisen.

Hilfsweise wird gegen des Versäumnisurteil vom _________________________, Az.: _________________________ Einspruch eingelegt.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Durch das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ ist der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren wegen der fehlenden Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft in der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nach § 331 ZPO verurteilt worden, _________________________

Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft wurde durch den Beklagten unverschuldet versäumt, was sich daraus ergibt, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt _________________________

Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis, sodass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt _________________________

II.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil das Versäumnisurteil durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirkungslos ist, da es für diesen Fall ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist (MüKo/ZPO-Feiber, § 233 Rn 11 m.w.N.).

Hilfsweise ist die Zwangsvollstreckung ohne oder gegen Sicherheitsleistung nach § 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.

Sollte das erkennende Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen der ganz herrschenden Meinung (MüKo/ZPO-Feiber, § 233 Rn 11; Stein/Jonas-Leipold, § 276 Rn 39; 11; Diettmar, AnwBl 1979, 166; Unnützer, NJW 1978, 985) für nicht möglich halten, wäre das vorliegende Gesuch als Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil zu behandeln.

Die Zwangsvollstreckung ist dann nach § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil _________________________

der Schuldner nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen, weil _________________________

Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________

die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringen würde, nämlich _________________________

Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt _________________________

ein Sachverhalt vorliegt, der bei Anwendung der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu einer stattgebenden Entscheidung führen müsste. Auf die vorstehenden Ausführungen darf verwiesen werden.

Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt _________________________

III.

_________________________

Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die bisherigen Schriftsätze nebst den hiermit zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Ergänzend wird hierzu noch vorgetragen, dass _________________________

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages ist Folgendes auszuführen: _________________________

IV.

Es wird gebeten, zunächst kurzfristig über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bzw. nach § 707 ZPO zu entscheiden.

Rechtsanwalt

[152] War der Prozessbevollmächtigte schon bestellt, ist ein abgekürztes Rubrum ausreichend.

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