Rz. 161

Ist das erkennende Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, so muss der Beklagte dies ausdrücklich rügen,[79] da anderenfalls eine rügelose Einlassung gem. den §§ 39, 295 ZPO vorliegt. Im Prozess wie in weiteren Rechtsmittelverfahren ist dieser Aspekt dann nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Rz. 162

Eine Ausnahme gilt nach § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Rechtsstreit einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, oder für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Eine rügelose Einlassung ist dann nicht möglich.

 

Rz. 163

 

Hinweis

Hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird auf die Ausführungen in § 5 Rdn 32 ff. zur Klageschrift verwiesen.

 

Rz. 164

Für die Frage, ob die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt wird, können unterschiedliche Motive relevant sein:

So kann es für den Rechtsanwalt rein örtlich sinnvoll sein, den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht zu führen, da für den Beklagten und für ihn selbst so kürzere Wege zu bewältigen sind.
Je nach Zuständigkeit des Landgerichts oder des Amtsgerichts oder auch verschiedener Amtsgerichte ergeben sich auch Unterschiede in der Verfahrensdauer, die je nach dem Ziel der Rechtsverteidigung und im Interesse des Beklagten an der Klärung der Rechtsfragen von Bedeutung sein können.
Aus unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten können sich auch Auswirkungen auf die Entscheidung des Rechtsstreites ergeben, wenn die jeweiligen Instanzen oder die darüber stehenden Berufungsgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der zu entscheidenden Frage haben.
In gleicher Weise kann es Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreites haben, ob die Berufungskammer des Landgerichts nach einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Amtsgericht oder aber der Senat des Oberlandesgerichts nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts über eine Berufung zu entscheiden haben, soweit sich hier die Rechtsprechung der Berufungskammern unterscheidet oder das Bedürfnis nach einer obergerichtlichen Klärung besteht, ohne dass eine Revision in Betracht kommt.[80]
Allein durch die Rüge der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit und der danach ggf. notwendigen Verweisung des Rechtsstreites ergibt sich regelmäßig eine Verzögerung, die mit den Zielsetzungen des Beklagten im Rahmen seiner Rechtsverteidigung in Einklang stehen kann.
 

Rz. 165

 

Hinweis

Besonders häufig ist festzustellen, dass eine Klage gegen eine Kommune, das Land oder den Bund in Amtshaftungssachen, insbesondere in Streitigkeiten über Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand, aber auch in Verkehrsunfallsachen mit Beteiligung eines Fahrzeuges der genannten Institutionen beim Amtsgericht erhoben wird, obwohl insoweit nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte sachlich zuständig sind. Da es sich insoweit um einen ausschließlichen Gerichtsstand i.S.v. § 40 Abs. 2 ZPO handelt, muss hier bereits die Unzuständigkeit von Amts wegen berücksichtigt werden, sodass auch eine rügelose Einlassung nicht möglich ist.

 

Rz. 166

 

Praxistipp

In den Fällen, in denen eine rügelose Einlassung möglich ist, können die Bevollmächtigten aber auch ganz bewusst im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung auf eine Zuständigkeitsrüge verzichten, um vor dem für sie örtlich besser erreichbaren Gericht zu verhandeln. § 38 ZPO gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.

 

Rz. 167

In der Bezeichnung eines nicht zuständigen Gerichts als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Mahnbescheidsantrag liegt kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages – auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das bezeichnete Gericht für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden. Weitergehende Rechtsfolgen sind der "Falschangabe" nicht beizumessen, sodass der Kläger die Verweisung an ein tatsächlich örtlich und sachlich zuständiges Gericht betreiben und der Beklagte dies nicht durch die "Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung" unterlaufen kann.[81]

 

Rz. 168

Der Beklagte kann sich darauf beschränken, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen, ohne dass er das sachliche oder örtliche tatsächlich zuständige Gericht im Einzelnen bezeichnen muss.

[79] Muster von Rügen zur Zuständigkeit des Gerichts unter Rdn 295, 296.
[80] Eine solche Revision kommt als Zulassungsrevision oder über die Nichtzulassungsbeschwerde seit der ZPO-Reform sowohl gegen Berufungsurteile des Landesgerichts als auch solche des Oberlandesgerichts in Betracht; hierzu § 19 Rdn 1 ff.
[81] OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 270 = OLGR 2005, 254.

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